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Steuerrecht | Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Überwachungsverschulden
Ein GmbH-Geschäftsführer, der die Geschäftsführung seinem Sohn überlässt, haftet nach § 69 AO für die von der GmbH nicht entrichteten Betriebssteuern. Der Geschäftsführer kann sich nicht damit entschuldigen, dass er aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen sei, den Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen und den faktischen Geschäftsführer zu überwachen. Denn dann hätte er das Amt eines Geschäftsführers gar nicht erst annehmen dürfen oder niederlegen müssen.
Der [i]Sohn des Geschäftsführers buchte Scheinrechnungen ein Streitfall enthielt noch eine strafrechtliche Komponente: Der Sohn des Geschäftsführers hatte nämlich 67 Scheinrechnungen erstellt sowie 34 beleglose Aufwandsbuchungen getätigt, ohne dass Leistungen erbracht worden waren. Die Steuererklärungen für die Jahre 2007 bis 2011 waren dementsprechend falsch. Nach...