Instanzenzug: LG Bielefeld Az: 21 KLs 2/22
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2Der Erörterung bedarf nur das Folgende:
3Die beweiswürdigenden Erwägungen des Landgerichts halten – eingedenk des beschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. nur , juris Rn. 5 mwN) – rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Trotz teilweise missverständlicher Ausführungen entnimmt der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass das Landgericht – rechtlich unbedenklich – davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Seine Überzeugung hat es maßgeblich auf die Angaben der Nebenklägerin gestützt. Dass es diese partiell auch durch Erklärungen des Angeklagten im Rahmen der Ausübung seines Fragerechts (etwa zu seinen sexuellen Vorlieben und seinen Ansprüchen) bestätigt gesehen hat, begegnet – ungeachtet der in einigen Fällen verwendeten Formulierungen, wonach der Angeklagte bestimmten Aussagen der Nebenklägerin „nicht entgegengetreten“ sei oder ihnen „nicht widersprochen“ habe – unter den hier gegebenen Umständen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:180123B4STR395.22.0
Fundstelle(n):
NAAAJ-35796