Einkommensteuer: Kein gewerblicher
Grundstückshandel bei einem Objekt und Fassadensanierung
Leitsatz
Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt mangels einer
nachhaltigen Tätigkeit nicht vor, wenn lediglich ein Objekt (vorliegend
ein Einzelhandels-Kaufhaus) angeschafft, die Fassade saniert und
es anschließend veräußert wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn
die Steuerpflichtige im Rahmen der Fassadensanierung keine Aktivitäten
entwickelt, die nach Umfang und Gewicht über das hinausgehen, was
beim Bau eines jeden Gebäudes erforderlich ist.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2023 S. 6 Nr. 43 DStRE 2024 S. 89 Nr. 2 HAAAJ-35733
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 16.01.2023 - 5 K 89/22
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