BMF - IV A 4 - S 0319/20/10002 :009 BStBl 2023 I S. 606

Übergangsregelung für den Einsatz der TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen D-TRUST TSE-Modul; Verlängerung und Ausdehnung der Übergangsregelung

IV A 4 IV A 4 - S 0319/20/10002 :009, DOK 2022/1020017 (BStBl I S. 1436) -

Bezug: BStBl 2022 I S. 1436

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom (BGBl 2016 S. 3152 [1]) ist § 146a AO eingeführt worden, wonach seit dem die Pflicht besteht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen sind. Am hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht, dass die Zertifizierung der Version 1 der TSE der Firma cv cryptovision GmbH mit Ablauf des 7. Januars 2023 ausläuft. Damit ist ab diesem Zeitpunkt diese TSE keine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO.

Mit o. g. wurden für den Zeitraum der Weiternutzung bis zum der TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen D-TRUST TSE Modul, die vor dem erworben und eingebaut worden sind, keine nachteiligen Folgen, allein aus der fehlenden Zertifizierung der TSE, gezogen.

Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu ergänzend Folgendes:

Der Austausch der nicht mehr zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ist spätestens ab der Zertifizierung der TSE Version 2 der Firma cv cryptovision GmbH umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen sind unverzüglich zu erfüllen. Soweit die Übergangsregelung in Anspruch genommen und dem zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch angezeigt wurde, werden für den Zeitraum bis zum keine nachteiligen Folgen, allein aus der fehlenden Zertifizierung der TSE, gezogen.

Auch bei TSE, die nach dem erworben oder eingebaut worden sind, kann die Übergangsregelung in Anspruch genommen werden.

Eine Anzeige der Inanspruchnahme der Verlängerung der Regelung bei dem zuständigen Finanzamt ist nicht erforderlich, soweit die Inanspruchnahme der Übergangsregelung aufgrund des angezeigt wurde.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen (TSE Version 1 der der Firma cv cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen D-TRUST TSE Modul) für die Inanspruchnahme dieser Übergangsregelung durch eine entsprechende Dokumentation festzuhalten, der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen, für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vorzuhalten und auf Verlangen vorzulegen ist.

BMF v. - IV A 4 - S 0319/20/10002 :009

Fundstelle(n):
BStBl 2023 I Seite 606
DB 2023 S. 741 Nr. 13
DStR 2023 S. 650 Nr. 12
FR 2023 S. 336 Nr. 7
IAAAJ-35724

1BStBl 2017 I S. 21