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USt direkt digital Nr. 6 vom Seite 8

Kettenübertragung bei Betriebsfortführung durch einen Pächter

Dr. Christian Sterzinger

Bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen muss der Erwerber die vom Veräußerer ausgeübte selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortführen. Diese notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit muss bei mehrfacher Übertragung aber nur dem Grunde nach, also nicht auch höchstpersönlich beim jeweiligen Erwerber vorliegen. Daher steht der Durchgangserwerb einer Person, die die unternehmerische Tätigkeit nicht selbst fortführt, einer Geschäftsveräußerung nicht entgegen. Vielmehr sind für die Frage der Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit die Verhältnisse beim letzten Erwerber innerhalb einer Kette maßgeblich. Dies gilt nach Auffassung des FG München auch, wenn der Fortführung der Unternehmenstätigkeit durch einen Dritten keine Übertragung wesentlicher Betriebsgrundlagen zu Grunde liegt, sondern diese aufgrund einer vertraglichen Nutzungsüberlassung erfolgt.

I. Leitsätze

  1. Die für die Geschäftsveräußerung notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit muss bei einer mehrfachen Übertragung nur dem Grunde nach, nicht aber auch höchstpersönlich beim jeweiligen Erwerber vorliegen.

  2. Dies gilt auch, wenn der Fortführung der Unternehmenstätigkeit durch einen Dritten keine Übertragung wesentli...

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