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USt direkt digital Nr. 6 vom Seite 6

Leistungsaustausch durch die Verlagerung von Gefahrenstoffen gegen Entgelt nebst Verzicht auf Einwendungen gegen Bebauungsplan

Dr. Christian Sterzinger

Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG sind regelmäßig bei Leistungen aufgrund eines gegenseitigen Vertrages erfüllt, durch den sich eine Vertragspartei zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen und die andere sich hierfür zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet.

Es ist nicht entscheidend, ob die vertraglich geschuldete Leistung auch im öffentlichen Interesse liegt. Maßgeblich ist nur, ob ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen Vorteil zieht, der Gegenstand eines Leistungsaustauschs sein kann. Auf die Motive der Vertragsparteien kommt es nicht an.

I. Leitsatz

Ein steuerbarer Umsatz i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG liegt vor, wenn sich der Inhaber einer Genehmigung zur Lagerung von Gefahrenstoffen aufgrund eines Vertrages mit einem Bundesland dazu verpflichtet, die Gefahrenstoffe so zu lagern, dass erforderliche Abstände zu einem geplanten Wohngebiet eingehalten werden, und in diesem Zusammenhang Einwendungen gegen einen Bebauungsplan zurücknimmt und dafür vom Land einen Geldbetrag erhält.

II. Sachverhalt

Die Klägerin (im Folgenden: Kl.) betreibt im Hamburger Hafen ein Terminalgeschäft auf einem von der Hansestadt Hamburg (im Folgenden: H.) gepachteten Grundstück. Für die Lagerung vo...

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