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Verfahrensrecht | Geschäftsführerhaftung: Überwachungsverschulden, eigenes Unvermögen (BFH)
Der Geschäftsführer einer GmbH kann
sich gegenüber der Haftungsinanspruchnahme nicht darauf berufen, dass er
aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen ist, den
Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen. Wer den Anforderungen an einen
gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, muss von der Übernahme
der Geschäftsführung absehen bzw. das Amt niederlegen (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Gem. § 191 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 AO kann, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Gemäß § 69 Satz 1 AO, § 34 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. mit § 35 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) haftet der Gesch...