1. Steuerfrei gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG sind nur die typischen Theaterleistungen (Theateraufführungen u.ä.) einschließlich der damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen.
2. Die Lieferung von Speisen, Getränken und Süßwaren ist als eine solche Nebenleistung anzusehen, wenn das Theater die Waren in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer typischen Theaterleistung ausschließlich an Theaterbesucher zum Verzehr an Ort und Stelle abgibt; ein gleichzeitiger Verkauf an andere Personen muß ausgeschlossen sein.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 799 JAAAA-92666