Online-Nachricht - Mittwoch, 15.03.2023

Einkommensteuer | Abzug anerkannter "Goldfinger-Verluste" kann nicht nachträglich über § 15a Abs. 5 EStG beschränkt werden (FG)

Verlusten, die über eine britische General Partnership im Rahmen eines sog. Goldfinger-Modells erlitten wurden, welches rechtskräftig als gewerblich anerkannt wurde, kann nicht nachträglich über § 15a Abs. 5 EStG die Ausgleichsfähigkeit versagt werden (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Die Kläger waren Gesellschafter einer in Großbritannien ansässigen General Partnership (GP), die mit Gold handelte. Kurz nach ihrer Gründung kaufte die GP im Jahr 2007 Gold und verkaufte es im Folgejahr wieder. Für das Jahr 2007 ermittelte die GP im Rahmen einer Einnahme-Überschuss-Rechnung aufgrund des Warenankaufs einen erheblichen Verlust. Dieser war nach ihrer Auffassung gesondert festzustellen und bei den Klägern im Rahmen des negativen Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen (sog. Goldfinger-Modell). Das Finanzamt war ursprünglich der Auffassung, dass der Goldhandel nicht zu gewerblichen Einkünften führe und lehnte daher eine Verlustberücksichtigung ab. Der hiergegen erhobenen Klage gab das statt, das der bestätigte (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 12.4.2017).

Daraufhin erließ das Finanzamt nunmehr einen Feststellungsbescheid nach § 15a Abs. 4 EStG, mit dem es die Verluste lediglich als mit künftigen gewerblichen Gewinnen aus der GP als verrechenbar ansah. Zur Begründung verwies es darauf, dass die Inanspruchnahme der Kläger für Schulden der GP unwahrscheinlich gewesen sei (§ 15a Abs. 5 Nr. 3 EStG).

Das FG Münster hob den Feststellungsbescheid auf und gab der Klage vollumfänglich statt:

  • Die Kläger sind als Gesellschafter der GP nicht mit Kommanditisten, die im Außenverhältnis lediglich beschränkt haften, vergleichbar, sodass eine Anwendung von § 15a Abs. 5 EStG von vornherein ausscheidet. Vielmehr weist die GP wegen ihrer gewerblichen Einkünfte Parallelen zu einer OHG auf.

  • Im Übrigen hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich Regelungen zur Einschränkung des negativen Progressionsvorbehalts insbesondere zur Missbrauchsvermeidung bei Goldfinger-Modellen geschaffen, die lediglich im Streitjahr noch nicht anwendbar gewesen sind. Würden die Verluste unter § 15a EStG fallen, hätte es diesen Regelungen nicht bedurft.

  • Unabhängig davon hat der Senat nicht feststellen können, dass eine Inanspruchnahme der Kläger für Schulden der GP im Sinne von § 15a Abs. 5 Nr. 3 EStG unwahrscheinlich gewesen ist. Das Finanzamt, das diese steuererhöhenden Umstände hätte nachweisen müssen, hat hierzu nichts festgestellt. Die Kläger sind zur Aufbewahrung von Unterlagen angesichts des lange zurückliegenden Zeitraums nicht mehr verpflichtet gewesen.

Hinweis:

Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen.

Quelle: FG Münster, Newsletter März 2023 (il)

Fundstelle(n):
NWB MAAAJ-35646