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BFH Urteil v. - VI R 175/83 BStBl 1988 II S. 780

Gesetze: EStG 1980 § 9 Abs. 1 Nr. 5EStG 1980 § 33a Abs. 1 Satz 1LStR 1981 Abschn. 27 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 Buchst. b

Zu den Voraussetzungen einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung bei Nichtanwendung der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung

Leitsatz

1. Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand bei einer doppelten Haushaltsführung nach Abschn. 27 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 Buchst. b LStR 1981 sind nicht anzusetzen, wenn dies zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt. Dies ist der Fall, wenn die nach Berücksichtigung dieser Pauschbeträge verbleibenden Nettoeinnahmen zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers und seiner Familie nicht ausreichen.

2. Zum Maßstab hierfür ist der in § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG genannte Freibetrag für Unterhaltsleistungen heranzuziehen, der bei Familienangehörigen im Ausland ggf. jeweils um 1/3 oder 2/3 entsprechend der Ländergruppeneinteilung der zur Anwendung dieser Vorschrift ergangenen Schreiben des BMF zu kürzen ist.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 780
LAAAA-92661

Preis:
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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 29.04.1988 - VI R 175/83

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