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LSG Hessen Urteil v. - L 7 AS 460/21

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung des Darlehensbescheides vom 6. April 2020, um die Erklärung des Verhaltens des Beklagten für rechtwidrig, um die Verpflichtung des Beklagten, die laufenden Leistungen aus dem Bescheid vom 6. Februar 2020 zu erbringen, um die Untersagung, das Darlehen einzuziehen, und um die Aufhebung der Aufrechnungserklärung sowie um die Erklärung der Rechtswidrigkeit der Aufrechnungserklärung.

Fundstelle(n):
GAAAJ-35580

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Hessen, Urteil v. 18.03.2022 - L 7 AS 460/21

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