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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 33 R 79/20

Gesetze: § 118 Abs 4 S 1 SGB VI; § 118 Abs 4 S 2 SGB VI; § 118 Abs 4 S 4 SGB VI; § 1953 Abs 1 BGB; § 50 SGB X; § 62 SGG; § 105 Abs 2 S 2 SGG; § 105 Abs 3 Halbs 2 SGG; § 144 Abs 1 SGG; § 144 Abs 3 SGG; § 159 Abs 1 Nr 2 SGG; § 183 SGG; § 193 SGG; § 197a Abs 1 S 1 SGG; § 154 Abs 1 VwGO; § 154 Abs 2 VwGO; § 154 Abs 3 VwGO; § 162 Abs 3 VwGO

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ein durch den Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör begründeter erstinstanzlicher Verfahrensmangel kann im Berufungsverfahren geheilt werden.

2. Das "Zulassen" eines banküblichen Zahlungsgeschäfts im Sinne von § 118 Abs. 2 Satz 1 SGB VI erfordert ein pflichtwidriges Unterlassen durch vorwerfbar unterlassene Handlungen ( -, SozR 4-2600 § 118 Nr. 11, juris Rn. 30).

3. Mit der Erteilung einer Kontovollmacht als solcher ist nicht ohne weiteres die Verpflichtung des Bevollmächtigten verbunden, nach dem Ableben des Kontoinhabers alle das Kontoguthaben vermindernden Verfügungen zu verhindern ( - juris Rn. 47; -, juris Rn. 39; - juris Rn. 46 ff.).

4. Die Feststellung eines pflichtwidrigen Unterlassens setzt stets voraus, dass zwischen Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers und den entsprechenden Kontobewegungen, die der Bevollmächtigte unterbinden soll, ein ausreichender Zeitraum zum Handeln liegt ( - juris Rn. 30; vgl. auch - juris Rn. 50).

Fundstelle(n):
GAAAJ-35541

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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.01.2023 - L 33 R 79/20

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