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Vorwegübertragung einzelner Wirtschaftsgüter im Rahmen der Einbringung von Sachgesamtheiten in eine Kapitalgesellschaft
Große Rechtsunsicherheit herrscht durch die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung, da die im Zusammenhang mit einer Einbringung vorgelagerten Übertragungen unter Berücksichtigung der Gesamtplanrechtsprechung zu überprüfen sind. Hinzu kommt die inkonsistente Meinung des BFH in diesen Fällen. Im Beitrag erfolgt daher eine Betrachtung des Verhältnisses zwischen § 6 Abs. 5 EStG und § 20 UmwStG sowie eine kritische Analyse der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung, Rechtsprechung und des Schrifttums hinsichtlich der im Rahmen einer Vorwegübertragung einzelner Wirtschaftsgüter erfolgenden Einbringung unter Berücksichtigung der zu prüfenden Gesamtplanrechtsprechung.
Einordnung
Umstrukturierungen sollen regelmäßig steuerneutral durchgeführt werden, d. h. ohne die Aufdeckung stiller Reserven im Betriebsvermögen der beteiligten Rechtsträger. Fraglich hierbei ist das Fortbestehen der Steuerneutralität bei (vorheriger) Übertragung von Wirtschaftsgütern im Rahmen einer Einbringung. Die Gründe für die Vorwegübertragung können vielfältig sein (u. a. Separierung des Wirtschaftsguts von der Haftungsmasse der aufnehmenden Gesellschaft). § 6 Abs. 5 EStG dient hierbei als mögliche Vorschrift z...