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Bayerisches Landesamt für Steuern - G 2163.1.1-1/37 St35

Allgemeine Fristverlängerung zur Abgabe einer Grundsteuererklärung in Fällen einer vollständigen Grundsteuerbefreiung nach den §§ 3, 4,5 Absatz 1, oder 6 Grundsteuergesetz (GrStG)

In Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärung für den Hauptfeststellungszeitpunkt vom , zuletzt ersetzt durch die Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärung für den Hauptfeststellungszeitpunkt vom , und der Verfügung zu den Ausnahmen von der Pflicht zur Abgabe einer Grundsteuererklärung vom (Az.: G 2163.1.1-1/36 St35) ergeht folgende weitere Verfügung:

1. Adressat

Die Verfügung richtet sich an alle Bediensteten der Bayerischen Finanzämter, die mit der Bayerischen Grundsteuer befasst sind.

2. Allgemeines

Mit der Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärung vom 30. März 2022, zuletzt ersetzt durch die Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärung vom , sind die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Freistaat Bayern zur Abgabe einer Grundsteuererklärung für den Hauptfeststellungszeitpunkt bei dem zuständigen Finanzamt bis zum verpflichtet worden. In der Verfügung vom (Az.: G 2163.1.1- 1/36 St35) sind Ausnahmen von der Pflicht zur Abgabe der Grundsteuererklärung für den Hauptfeststellungszeitpunkt festgelegt.

3. Verlängerung der Abgabefrist für vollständig steuerbefreiten Grundbesitz

Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung für den Hauptfeststellungszeitpunkt ist bis zum 30. April 2024 für Grundbesitz zu verlängern,

  • bei dem auch danach keine Änderung eingetreten ist, die die Steuerbefreiung teilweise oder vollständig entfallen lassen hat, und

  • der in der Verfügung vom (Az.: G 2163.1.1-1/36 St35) nicht von der Abgabeverpflichtung ausgenommen sind.

Für Fristverlängerungen bis für Grundsteuererklärungen zu Grundbesitz, bei dem die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, bedarf es keines Antrags, da diese von Amts wegen gewährt werden.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - G 2163.1.1-1/37 St35

Fundstelle(n):
DStR 2023 S. 650 Nr. 12
ErbStB 2023 S. 178 Nr. 6
RAAAJ-35277