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Keine zeitliche Befristung eines Antrags auf ermäßigte Besteuerung innerhalb der Festsetzungsfrist
Das FG Köln hatte sich in seinem am veröffentlichten Urteil v. - 15 K 1055/20 (NWB SAAAJ-27985) mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Ausübung des Antragsrechts nach § 34 Abs. 3 EStG einer zeitlichen Begrenzung unterliegt, solange der entsprechende Steuerbescheid weder formell noch materiell bestandskräftig ist. Ebenso positionierte sich das FG Köln zu der Frage, ob der Erlass eines geänderten Grundlagenbescheids dem Steuerpflichtigen einen Anspruch auf Neuausübung des Wahlrechts nach § 34 Abs. 3 EStG eröffnet. Das Revisionsverfahren wird vor dem BFH unter dem Aktenzeichen III R 25/22 geführt.
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I. Ausübung des Antragsrechts nach § 34 Abs. 3 EStG
[i]FG Köln, Urteil v. 9.3.2022 - 15 K 1055/20, NWB SAAAJ-27985 Entscheidungserheblich war die Frage, ob ein Antrag auf ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG zurückgenommen werden kann, um diesen in einem anderen Veranlagungszeitraum erneut auszuüben. Hintergrund war, dass seinerzeit einem Antrag auf Berücksichtigung der Begünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG für einen Veräußerungsgewinn des Klägers entsprochen wurde, dieser Antrag aber, nachdem für das Antragsjahr ein geänderter Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) erging, wodurch sich ein geringerer als der bislang der Einkommens...