BGH Beschluss v. - RiZ 2/16

Instanzenzug: Az: RiZ 2/16 Beschlussvorgehend Az: RiZ 2/16 Beschlussvorgehend Az: RiZ 2/16 Beschlussvorgehend Az: RiZ 2/16 Beschlussvorgehend Az: RiZ 2/16 Beschlussvorgehend Az: RiZ 2/16 Urteilvorgehend Az: RiZ 2/16 Beschlussvorgehend Az: RiZ 2/16 Beschlussvorgehend Az: RiZ 2/16 Beschlussvorgehend Az: RiZ 2/16 Beschlussvorgehend Az: RiZ 2/16 Beschlussvorgehend Az: RiZ 2/16 Beschlussvorgehend Az: RiZ 2/16 Beschlussvorgehend Az: RiZ 2/16 Beschlussvorgehend Az: RiZ 2/16 Beschluss

Gründe

I.

1Die von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom , durch den ihr Antrag auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom zurückgewiesen worden ist, ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig zu verwerfen, weil das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO schon nicht in einer den Anforderungen der § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO genügenden Weise dargelegt wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 5 B 36.13, juris Rn. 2 und vom - 4 A 6.21, juris Rn. 2).

2Die Anhörungsrüge lässt sich insbesondere weder mit Vermutungen über tatsächliche Vorgänge, die nach Einschätzung der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung, in der sie selbst nicht anwesend war, erfolgt sein müssen und die ihres Erachtens zwingend zu protokollieren gewesen sein sollen, noch mit Einwendungen begründen, die in Wirklichkeit auf die Fehlerhaftigkeit der mit ihr angegriffenen Entscheidung zielen. Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (st.Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom - 5 C 5.17 D, juris Rn. 11 und vom - 5 B 23.21, juris Rn. 5). Ebenso wenig kann sie auf die Verletzung einer anderen Verfassungs- oder Verfahrensgarantie als der Garantie des rechtlichen Gehörs gestützt werden (st.Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom - 7 C 3.13, juris Rn. 4 und vom , aaO).

3Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Soweit die Antragstellerin meint, ihr Protokollberichtigungsantrag hätte eine andere Behandlung erfahren müssen, ist ihr Vorbringen zur Rechtfertigung ihrer Rüge bei der Entscheidung über den Antrag auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom berücksichtigt worden und hätte ihr ergänztes Vorbringen ebenfalls keinen Anlass für eine abweichende Entscheidung gegeben.

4Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a VwGO (vgl. Senatsbeschlüsse vom - RiZ 5/20, juris Rn. 1 und - RiZ 6/20, juris Rn. 1).

II.

5Die von der Antragstellerin erhobene Gegenvorstellung ist im Prüfungsverfahren nicht statthaft. § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a VwGO regeln abschließend, unter welchen Voraussetzungen gerichtliche Entscheidungen auf entsprechende Rüge nachträglich geändert werden können (vgl. , juris Rn. 5; 4 A 6.21, juris Rn. 5).

Pamp

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:190123BRIZ2.16.0

Fundstelle(n):
LAAAJ-35159