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LSG Hamburg Urteil v. - L 4 AS 209/22 D

Gesetze: § 41a Abs 6 SGB II; § 40 Abs 1 S 1 SGB II; § 50 Abs 1 SGB X; § 50 Abs 3 SGB X; § 43 SGB X; § 40 Abs 9 SGB II vom ; § 85 SGG

Leitsatz

Leitsatz:

1. Es handelt sich um den bloßen Austausch der Rechtsgrundlage und nicht um eine Umdeutung, wenn eine Erstattungsforderung zunächst auf § 41a Abs 6 SGB II und erst im Widerspruchsbescheid auf §§ 40 Abs 1 S 1 SGB II, 50 Abs 1, Abs 3 SGB X gestützt wird. Das gilt auch, wenn die Rechtsgrundlage im Verfügungssatz des Ausgangsbescheides in einem Klammerzusatz genannt wurde (Abgrenzung zu = SozR 4-2600 § 89 Nr 3).

2. § 40 Abs 9 SGB II in der bis geltenden Fassung (vom ) findet - grundsätzlich unabhängig vom Erlasszeitpunkt des Aufhebungsbescheides - keine Anwendung auf Erstattungsbescheide, die nach dem ergangen sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAJ-35026

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Hamburg, Urteil v. 26.01.2023 - L 4 AS 209/22 D

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