Zur beschränkten Körperschaftsteuerpflicht nach § 2 Nr. 1 KStG einer ausländischen Kommanditgesellschaft
Leitsatz
Eine ausländische Kommanditgesellschaft kann nur dann beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sein (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1968), wenn sie nach den leitenden Gedanken des deutschen Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts einer der in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 KStG 1968 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen vergleichbar ist. Das gilt auch dann, wenn die ausländische Kommanditgesellschaft im Sitzstaat zivilrechtlich als juristische Person anerkannt ist.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 588 JAAAA-92601
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