Online-Nachricht - Montag, 06.03.2023

Corona | Klagen gegen Betretungs- und Tätigkeitsverbote aufgrund der sog. „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ bleiben erfolglos (VG)

Das VG Gelsenkirchen hat die Klagen von Personen, die in Einrichtungen aus dem Gesundheits- und Pflegebereich in Gelsenkirchen, Bochum und Essen tätig waren, jeweils gegen ein bis zum befristetes Betretungs- und Tätigkeitsverbot abgewiesen (VG Gelsenkirchen, Urteile v. - 2 K 2643/22, 2 K 2866/22, 2 K 3302/22, 2 K 4537/22 und 2 K 4673/22).

Hintergrund: Die sog. „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ sah vor, dass Personen, die im Gesundheitswesen und in Pflegeeinrichtungen tätig waren, einen Impf- oder Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation gegen eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen mussten. Wurde kein Nachweis vorgelegt und bestanden keine Gründe, die im Einzelfall einer Impfung gegen das Coronavirus entgegenstanden, konnte das Gesundheitsamt die weitere Tätigkeit in der Einrichtung untersagen.

Entscheidung des VG Gelsenkirchen:

  • Das Gericht hat insbesondere ausgeführt, dass Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur sog. „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ vom - 1 BvR 2649/21, nicht bestünden. Die Kammer sah insbesondere keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesverfassungsgericht - wie von den Klägerinnen vorgetragen - durch das Robert Koch-Institut bei der Sachverhaltsaufklärung getäuscht worden wäre.

  • Auch im Nachgang zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei die Regelung zur sog. „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ bis zu ihrem Außerkrafttreten am nicht verfassungswidrig geworden. Nach Auffassung der Kammer habe sich die wissenschaftliche Erkenntnislage seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht derart geändert, dass die Einschätzung des Gesetzgebers, eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 schütze in nennenswertem Umfang vor einer weiteren Übertragung des Virus, im zeitlichen Verlauf nicht mehr von dessen Prognose- und Einschätzungsspielraum gedeckt gewesen wäre.

  • Auch die Voraussetzungen für den Erlass von Betretungs- und Tätigkeitsverboten hätten im Einzelfall der jeweiligen Klägerin vorgelegen. Schließlich hätten die Gesundheitsämter das ihnen bei ihrer konkreten Entscheidung gegenüber der jeweiligen Klägerin zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.

Hinweis:

Gegen die Urteile kann Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung v. (RD)

Fundstelle(n):
NWB RAAAJ-34882