BVerfG-Vorlage: Verfassungsmäßigkeit
der rückwirkenden Neuregelung der Tonnagesteuer
Leitsatz
1. Das vorlegende
Gericht ist davon überzeugt, dass § 52 Abs. 10 Satz 4 EStG verfassungswidrig
ist, weil diese Regelung eine unzulässige echte Rückwirkung (Rückbewirkung
von Rechtsfolgen) für § 5a Abs. 4 Sätze 5, 6 und 7 EStG zu Lasten
der Steuerpflichtigen darstellt.
2. Es liegt keine der vom BVerfG
anerkannten Fallgruppen zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung
der (echten) Rückwirkung vor.
3. Für die Frage des Vertrauensschutzes
kommt es nicht auf das Vertrauen in eine konkrete Rechtslage an,
sondern vornehmlich auf die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der
unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und
der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): XAAAJ-34880
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Beschluss v. 24.11.2022 - 6 K 68/21
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