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Die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht
Die Gewinnerzielungsabsicht dient der Abgrenzung steuerlich unbeachtlicher privater (Hobby-)Tätigkeiten von den steuerbaren Einkünften und dem Ausschluss strukturell verlustträchtiger Einkunftsquellen aus dem Verlustausgleich. Die Versagung der Gewinnerzielungsabsicht hat weit reichende Folgen – das zeigt auch die umfangreiche Rechtsprechung zum Thema. Mitunter soll die Gewinnerzielungsabsicht jedoch gerade vermieden werden, wenn eine „private“ Betätigung positive Erträge generiert und in den Fokus der Finanzverwaltung gerät. Denn ohne Gewinnerzielungsabsicht bedarf es auch nicht der jährlichen Erstellung von Gewinnermittlungen.
Zweistufiges Prüfverfahren
Die Gewinnerzielungsabsicht wird zwar in § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG als Merkmal steuerbarer Gewinneinkünfte benannt, ist gesetzlich aber nicht definiert. Daher hat der BFH in seiner Rechtsprechung die Prüfung der Absicht konkretisiert. Hiernach ist die Gewinnerzielungsabsicht zweistufig zu prüfen:
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Stufe 1:
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Objektive Gewinnprognose
| Ist mit dem Betrieb in seiner konkreten Struktur die Erzielung eines Totalgewinns in der Zeit von der Gründung bis zur Veräußerung oder Aufgabe möglich? |
Stufe 2:
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Subjektive Gewinnerzielungsabsicht
| Führen private Motive in der Per... |