BGH Beschluss v. - III ZA 27/22

Instanzenzug: LG Lüneburg Az: 2 T 15/22vorgehend AG Uelzen Az: 21-8470605-N

Gründe

I.

1Die Antragstellerin hat vor dem Amtsgericht Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Mahnverfahrens gegen die Antragsgegner - einen Polizeibeamten und seine Dienststelle - begehrt, mit dem sie eine auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Forderung geltend machen möchte. Sie behauptet, der Beamte sei ihrer Strafanzeige gegen einen weiteren Polizeibeamten und einen Rechtsanwalt bewusst nicht nachgegangen, und wirft ihm in diesem Zusammenhang zahlreiche Straftaten vor. Das Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen.

2Dagegen möchte die Antragstellerin das Rechtsmittel der "Nichtzulassungsbeschwerde oder Beschwerde" einlegen, für deren Durchführung sie um Prozesskostenhilfe nachsucht.

II.

3Der Senat legt die Eingabe der Antragstellerin vom - ein Antrag vom liegt hier nicht vor - als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - vorliegend als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung aus.

4Prozesskostenhilfe kann jedoch nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (siehe etwa , NJW-RR 2005, 294 f).

Herrmann                                              Böttcher

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:260123BIIIZA27.22.0

Fundstelle(n):
XAAAJ-34802