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Übertragung von Gutscheinen nach der alten Rechtslage (vor 1.1.2019)
Mit Wirkung zum hat der Gesetzgeber die Gutscheinbesteuerung im UStG auf neue Grundlagen gestellt. Die vorliegende Entscheidung des BFH beschäftigt sich noch mit der vorherigen alten Rechtslage. Allerdings sind in der Übergangszeit die Grundsätze dieser Entscheidung noch maßgeblich. Da Gutscheine nach der allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsfrist verjähren und damit ihre Gültigkeit verlieren, hat die Entscheidung grundsätzlich noch Bedeutung für Gutscheine, die bis zum erteilt und bis zum eingelöst wurden.
Leitsatz (amtlich)
Guthabenkarten über näher bezeichnete und im Inland zu erbringende Leistungen konnten wie eine Ware gehandelt werden und führten jedenfalls vor Inkrafttreten der § 3 Abs. 13 ff. UStG über die Anzahlungsbesteuerung zu einer Steuerentstehung.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GbR. Es geht in dem Verfahren um den Vertrieb von sog. X-Cards, die für den Erwerb digitaler Inhalte für das X-Network als Guthabenkarten oder Gutscheincodes verwendet werden konnte. Die Klägerin vertrieb im Besteuerungszeitraum 2017 (Streitjahr) über ihren Internetshop Guthabenkarten oder Gutscheincodes zum Aufladen von Nutzerkonten für das X-Netwo...