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Online-Nachricht - Dienstag, 28.02.2023

Einkommensteuer | Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen steuerpflichtig (BFH)

Zu den (anderen) Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein können, gehören auch virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token. Diese werden i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angeschafft, wenn sie im Tausch gegen Euro, gegen eine Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen erworben werden; sie werden veräußert im Sinne der Vorschrift, wenn sie in Euro oder gegen eine Fremdwährung zurückgetauscht oder in andere Currency Token umgetauscht werden (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sind private Veräußerungsgeschäfte bei anderen als den in Nr. 1 der Vorschrift genannten Wirtschaftsgütern Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Die Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG betrifft alle Wirtschaftsgüter im Privatvermögen, d.h. Sachen und Rechte im Sinne des BGB, tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und vermögenswerte Vorteile jedweder Art (, BStBl II 2020, 258, m.w.N.). Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).

Sachverhalt: Der Kläger hatte verschiedene Kryptowährungen erworben, getauscht und wieder veräußert. Im Einzelnen handelte es sich um Geschäfte mit Bitcoins, Ethereum und Monero, die der Steuerpflichtige privat tätigte. Im Streitjahr 2017 erzielte er daraus einen Gewinn in Höhe von insgesamt 3,4 Millionen Euro.

Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob der Gewinn aus der Veräußerung und dem Tausch von Kryptowährungen der Einkommensteuer unterliegt. Die vom Steuerpflichtigen beim Finanzgericht erhobene Klage war ganz überwiegend erfolglos (; s. hierzu Urban, ).

Der BFH hat die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne aus Bitcoin, Ethereum und Monero bejaht:

  • Bei Kryptowährungen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterfallen.

  • Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen ein "anderes Wirtschaftsgut" i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Der Begriff des Wirtschaftsguts ist weit zu fassen.

  • Er umfasst neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbständigen Bewertung zugänglich sind.

  • Diese Voraussetzungen sind bei virtuellen Währungen gegeben. Bitcoin, Ethereum und Monero sind wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und können für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden.

  • Technische Details virtueller Währungen sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung. Erfolgen Anschaffung und Veräußerung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres, unterfallen daraus erzielte Gewinne oder Verluste der Besteuerung.

  • Entgegen der Auffassung der Revision liegt auch kein normatives Vollzugsdefizit vor.

  • Es sind weder gegenläufige Erhebungsregelungen vorhanden, die einer Besteuerung entgegenstehen, noch liegen Anhaltspunkte vor, dass seitens der Finanzverwaltung Gewinne und Verluste aus Geschäften mit Kryptowährungen nicht ermittelt und erfasst werden können.

  • Dass es in Einzelfällen Steuerpflichtigen trotz aller Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden (z.B. in Form von Sammelauskunftsersuchen) beim Handel mit Kryptowährungen gelingt, sich der Besteuerung zu entziehen, kann ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht begründen.

Anmerkung von Dr. Nils Trossen, Richter im IX. Senat des BFH:

Mit der seit langem erwarteten Entscheidung klärt der BFH die Frage, ob die Veräußerung von Currency Token innerhalb der Jahresfrist der Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unterfällt. Die Entscheidung folgt der herrschenden Auffassung im Schrifttum, die Currency Token als anderes Wirtschaftsgut einordnet und dem Inhaber des Wallet zurechnet. Auch wenn die Entscheidung nur Bitcoin, Ethereum und Monero betrifft, gilt gleiches für andere Kryptowährungen wie z.B. Ripple, Binance Coin oder Tether. Besonderheit des Falls war, dass der Käufer und Verkäufer hier als Privatmann im Rahmen seiner privaten Vermögensverwaltung tätig war. Außerhalb der Jahresfrist veräußerte und getauschte Kryptowährungen unterfallen daher nicht der Steuerbarkeit. Der gewerblich tätige "Miner" erzielt hingegen gewerbliche Einkünfte und muss Verkauf und Tausch unabhängig von Haltefristen versteuern.

Die Argumentation, der Besteuerung stehe ein strukturelles Vollzugsdefizit entgegen, dürfte auch zukünftig nicht verfangen. Durch die Aktualisierung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (Directive on Administrative Cooperation – DAC 8) werden die Meldepflichten und der Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU auf Einnahmen und Umsätze ausgeweitet, die im Unionsgebiet ansässige Steuerpflichtigen mit Kryptowährungen erzielen. So werden alle Anbieter von Krypto-Dienstleistungen – unabhängig von ihrer Größe und ihrem Standort – zur Meldung von Transaktionen von in der EU ansässigen Kunden verpflichtet. Dies gilt für inländische und für grenzüberschreitende Transaktionen. Die DAC 8 steht auch in Einklang mit der Initiative der OECD für einen Melderahmen für Kryptowerte (Crypto-Asset-Reporting Framework – CARF).

Quelle: u.a. BFH, Pressemitteilung v. zu (il)

Fundstelle(n):
YAAAJ-34537