BMF - IV C 4 - S 2223/19/10003 :019 BStBl 2023 I S. 335

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien

Bezug: BStBl 1998 I S. 212

A. Einführung

1Das Erdbeben in der Türkei und in Syrien im Februar 2023 hat sehr großes menschliches Leid und massive Schäden an der Infrastruktur verursacht. Wegen der hohen Anteilnahme und Spendenbereitschaft in der Bevölkerung werden die der Unterstützung der Betroffenen des Erdbebens in der Türkei und in Syrien dienenden Verwaltungsregelungen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in diesem Schreiben zusammengefasst.

Sie gelten für die nachfolgenden Unterstützungsmaßnahmen, die vom bis zum durchgeführt werden.

B. Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen

2Statt einer Zuwendungsbestätigung genügt als Nachweis der Zuwendungen, die bis zum zur Hilfe in den durch das Erdbeben verursachten Katastrophenfällen auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt oder bis zur Einrichtung des Sonderkontos auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger eingezahlt werden, der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking). Wird die Zuwendung über ein als Treuhandkonto geführtes Konto eines Dritten auf eines der genannten Sonderkonten eingezahlt, genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Zuwendenden zusammen mit einer Kopie des Bareinzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Dritten (§ 50 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung).

3Bei Zuwendungen zur Hilfe in den durch das Erdbeben verursachten Katastrophenfällen, die bis zum über ein Konto eines Dritten an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, an eine inländische öffentliche Dienststelle oder an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse geleistet werden, genügt als Nachweis eine auf den jeweiligen Zuwendenden ausgestellte Zuwendungsbestätigung des Zuwendungsempfängers, wenn das Konto des Dritten als Treuhandkonto geführt wurde, die Zuwendungen von dort an den Zuwendungsempfänger weitergeleitet wurden und diesem eine Liste mit den einzelnen Zuwendenden und ihrem jeweiligen Anteil an der Zuwendungssumme übergeben wurde (§ 50 Absatz 5 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung).

4Wird eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt, dann genügt es, als Verwendungszweck der Zuwendung die Förderung mildtätiger Zwecke (§ 53 der Abgabenordnung) anzugeben.

5Die für den Nachweis jeweils erforderlichen Unterlagen sind vom Zuwendenden auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen und im Übrigen bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren (§ 50 Absatz 8 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung).

C. Maßnahmen von steuerbegünstigten Körperschaften für durch das Erdbeben geschädigte Personen

I. Spendenaktionen

6Einer steuerbegünstigten Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert (§ 55 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung). Ruft eine steuerbegünstigte Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine hier in Betracht kommenden Zwecke, wie insbesondere mildtätige Zwecke, verfolgt (z. B. Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden zur Hilfe für die Geschädigten des Erdbebens auf und kann sie die Spenden nicht zu Zwecken, die sie nach ihrer Satzung fördert, verwenden, gilt Folgendes:

7Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine z. B. mildtätigen Zwecke fördert oder regional gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion zur Hilfe für die Geschädigten des Erdbebens erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung unmittelbar selbst für den angegebenen Zweck verwendet. Die Körperschaft hat bei der Förderung mildtätiger Zwecke die Bedürftigkeit der unterstützten Person oder Einrichtung selbst zu prüfen und zu dokumentieren. Bei materiellen und finanziellen Hilfen reicht es aus, wenn die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft gemacht wird.

8Unterstützungsleistungen außerhalb der Verwirklichung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke, z. B. in den betrieblichen Bereich an von dem Erdbeben besonders betroffene Unternehmen, an Selbständige oder an entsprechende Hilfsfonds der Kommunen, sind insoweit nicht begünstigt.

9Es ist nach § 58 Nummer 1 der Abgabenordnung ferner unschädlich, wenn die Spenden beispielsweise entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die z. B. mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Hilfe für die Geschädigten des Erdbebens weitergeleitet werden. Die steuerbegünstigte Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden bescheinigen, die sie zur Hilfe für die Geschädigten des Erdbebens erhält und verwendet. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.

II. Verwendung sonstiger vorhandener Mittel

10Neben der Verwendung der eingeworbenen Spendenmittel (vgl. Randnummern 6 bis 9) ist es ausnahmsweise auch unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft, wenn sie sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur Hilfe für die Geschädigten des Erdbebens einsetzt. Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten. Die Körperschaft hat bei der Förderung mildtätiger Zwecke die Bedürftigkeit der unterstützten Person oder Einrichtung selbst zu prüfen und zu dokumentieren.

11Bei materiellen und finanziellen Hilfen reicht es aus, wenn die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft gemacht wird.

12Unterstützungsleistungen außerhalb der Verwirklichung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke, z. B. (in den betrieblichen Bereich) an von dem Schadenereignis besonders betroffene Unternehmen, an Selbständige oder an entsprechende Hilfsfonds der Kommunen, sind insoweit nicht begünstigt.

13Werden vorhandene Mittel beispielsweise an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die mildtätige Zwecke verfolgen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Hilfe für die Geschädigten des Erdbebens stehen, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zu diesem Zweck weitergeleitet, ist dies nach § 58 Nummer 1 der Abgabenordnung unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft.

14Es wird darauf hingewiesen, dass Stiftungen wegen der Zulässigkeit von Tätigkeiten außerhalb des Satzungszwecks zusätzlich die stiftungsaufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Länder zu beachten haben.

D. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

I. Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme

15Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen zur Unterstützung der Geschädigten des Erdbebens sind nach den Maßgaben des (Bundessteuerblatt I Seite 212) zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Aufwendungen des sponsernden Steuerpflichtigen sind danach Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind u. a. dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam (z. B. auf Bitte um Unterstützung durch die Gemeinde, durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen, Internet usw.) auf seine Leistungen aufmerksam macht.

II. Zuwendungen an Geschäftspartner

16Wendet der Steuerpflichtige bis zum seinen von dem Erdbeben geschädigten Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Leistungen aus seinem inländischen Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes ist insoweit aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt für Zuwendungen, für die kein Abzug nach § 10b des Einkommensteuergesetzes möglich ist, an öffentlich-rechtliche oder nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaften zur Berufsvertretung (z. B. Berufskammern und Innungen) im Rahmen von Spendenaufrufen zugunsten der von dem Erdbeben geschädigten Berufsangehörigen.

III. Sonstige Zuwendungen

17Erfüllt die Zuwendung des Steuerpflichtigen unter diesen Gesichtspunkten nicht die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug, so ist bis zum aus allgemeinen Billigkeitserwägungen die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) des Steuerpflichtigen aus einem inländischen Betriebsvermögen an durch das Erdbeben Geschädigte oder mit der Bewältigung des Erdbebens befasste Betriebe oder Einrichtungen (einschließlich der juristischen Personen des öffentlichen Rechts) als Betriebsausgabe zu behandeln, die ohne Rücksicht auf § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden darf. Dies gilt für Zuwendungen des Steuerpflichtigen im Rahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr oder der allgemeinen Aufräumarbeiten.

IV. Behandlung der Zuwendungen im betrieblichen Bereich beim Empfänger

18In den Fällen der Randnummern 15 bis 17 sind die Zuwendungen im betrieblichen Bereich beim Empfänger gemäß § 6 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes als Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

E. Lohnsteuer

19Die in den nachstehenden Randnummern 20 bis 31 aufgeführten Regelungen sind für Zuwendungen anzuwenden, die bis zum 31. Dezember 2023 zufließen.

I. Unterstützung an Arbeitnehmer

20Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können nach R 3.11 der Lohnsteuer-Richtlinien steuerfrei sein. R 3.11 Absatz 2 der Lohnsteuer-Richtlinien ist auf Beihilfen und Unterstützungen, die geschädigte Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber oder von dritter Seite, soweit die Leistungen dem Grunde nach dem Arbeitslohn zuzurechnen sind, erhalten, mit folgender Maßgabe anzuwenden:

  • die in R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 der Lohnsteuer-Richtlinien genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen,

  • die Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 € je Kalenderjahr steuerfrei. Der 600 € übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei vom Erdbeben betroffenen Arbeitnehmern von einem besonderen Notfall ausgegangen werden.

21Auf Unterstützungen, die in Form von sonst steuerpflichtigen Zinsvorteilen oder in Form von Zinszuschüssen gewährt werden, ist die vorstehende Regelung ebenfalls anzuwenden. Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden aufgenommen worden sind, sind deshalb ebenfalls nach R 3.11 Absatz 2 der Lohnsteuer-Richtlinien steuerfrei, und zwar während der gesamten Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung hierfür ist, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt.

22Vorteile aus einer erstmalig nach Eintritt des Schadensereignisses erfolgten

  • Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer, deren privates Kraftfahrzeug durch das Erdbeben zerstört oder erheblich beschädigt wurde,

  • Nutzungsüberlassung von Wohnungen oder von Unterkünften, wenn die vom Arbeitnehmer bisher bewohnte Wohnung oder Unterkunft durch das Erdbeben unbewohnbar geworden ist,

  • Gewährung von unentgeltlicher Verpflegung an Arbeitnehmer, soweit diese sich nicht selbst versorgen können, oder

  • Nutzungsüberlassung anderer Sachen, wenn entsprechende Güter des Arbeitnehmers durch das Erdbeben unbrauchbar geworden sind oder die Überlassung der Schadensbeseitigung dient,

sind in die vorstehenden Regelungen einzubeziehen.

23Der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von gebrauchten Gegenständen zum Zweck der Ausstattung der Wohnung oder der Unterkunft eines geschädigten Arbeitnehmers, ist nicht dem Arbeitslohn des Arbeitnehmers zuzurechnen.

24Die vorstehend genannten begünstigten Zuschüsse und Sachzuwendungen sind insgesamt nur bis zu einem Betrag in Höhe des Schadens steuerfrei.

25Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung); dabei ist auch zu dokumentieren, dass der die Leistung empfangende Arbeitnehmer durch das Erdbeben zu Schaden gekommen ist. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Schadenshöhe sowie der wegen des Schadens erhaltenen bzw. zu erwartenden Entschädigungen oder Zuwendungen zur Verfügung zu stellen.

26Die vorgenannten Grundsätze gelten bei Leistungen zur Unterstützung der Angehörigen des Arbeitnehmers entsprechend.

II. Arbeitslohnspende

27Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens

  1. zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers an vom Erdbeben betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder

  2. zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung i. S. d. § 10b Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes,

bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Unter den Begriff des Unternehmens fallen auch mit dem Arbeitgeber verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes.

28Als Verzicht gilt auch die teilweise Lohnverwendung eines Beamten, Richters, Soldaten oder Tarifbeschäftigten auf den gesetzlich oder tarifvertraglich zustehenden Arbeitslohn im Sinne der vorstehenden Buchstaben a oder b, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.

29Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung). Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erteilt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist.

30Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes) anzugeben.

31Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen in der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.

F. Aufsichtsratsvergütungen

32Verzichtet ein Aufsichtsratsmitglied vor Fälligkeit oder Auszahlung auf Teile seiner Aufsichtsratsvergütung, so gelten die Randnummern 19 bis 31 sinngemäß. Da es sich auf Seiten der Gesellschaft gleichwohl um Aufsichtsratsvergütungen und nicht um Spenden handelt, bleibt die Anwendung des § 10 Nummer 4 des Körperschaftsteuergesetzes davon unberührt.

G. Umsatzsteuer

33Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen und Personal für humanitäre Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den von dem Erdbeben Geschädigten leisten, wie insbesondere Hilfsorganisationen, Einrichtungen für geflüchtete Menschen und zur Versorgung Verletzter sowie weitere öffentliche Institutionen, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen.

34Beabsichtigt ein Unternehmer bereits beim Leistungsbezug, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die genannten Zwecke zu verwenden, sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 des Umsatzsteuergesetzes im Billigkeitswege entgegen Abschn. 15.15 Absatz 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zu berücksichtigen. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird nach dem vorangegangenen Absatz im Billigkeitswege nicht besteuert.

H. Schenkungsteuer

35Handelt es sich bei den Zuwendungen um Schenkungen, können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Steuerbefreiungen nach § 13 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes gewährt werden. Hierunter fallen u. a. Zuwendungen an die in § 13 Absatz 1 Nummer 16 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes genannten Religionsgesellschaften, jüdische Kultusgemeinden, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Ebenfalls fallen hierunter Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern deren Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist (§ 13 Absatz 1 Nummer 17 des Erbschaftsteuerund Schenkungsteuergesetzes). Unter diesen Voraussetzungen sind auch direkt an die hilfsbedürftigen Personen gerichtete Zuwendungen zur Hilfe im Zusammenhang mit dem Erdbeben von der Schenkungsteuer nach § 13 Absatz 1 Nummer 17 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes befreit. Bei Zuwendungen zur Hilfe im Zusammenhang mit dem Erdbeben, die bis zum nach § 13 Absatz 1 Nummer 17 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes unmittelbar an Geschädigte zur Behebung der entstandenen Schäden geleistet werden, ist die Zweckwidmung und die Zwecksicherung zu unterstellen.

BMF v. - IV C 4 - S 2223/19/10003 :019

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Fundstelle(n):
BStBl 2023 I Seite 335
DStR 2023 S. 521 Nr. 10
EStB 2023 S. 149 Nr. 4
ErbStB 2023 S. 147 Nr. 5
GStB 2023 S. 15 Nr. 4
UR 2023 S. 303 Nr. 7
FAAAJ-34526