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BBK Nr. 5 vom Seite 230

Generelle Aufzeichnungspflicht für Arbeitszeiten von Mitarbeitern

Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitszeiterfassung

Dr. Christoph Gerhard

Ein [i] BAG, Beschluss v. 13.9.2022 - 1 ABR 22/21 NWB DAAAJ-27912 hat bereits Mitte des Jahres 2022 für Aufsehen gesorgt, nachdem das Gericht – ohne nähere Begründung – seine Entscheidung in einer Pressemitteilung veröffentlicht hatte. Danach sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter umfassend aufzuzeichnen. Dieser Beitrag beleuchtet die Entscheidungsgründe näher und bietet eine rechtliche Einordnung nebst Handreichungen für die Praxis.

I. Bisherige gesetzliche Regelung

Eine [i]Rabe v. Pappenheim, Arbeitszeit, Lexikon Arbeitsrecht NWB MAAAD-10631 generelle Pflicht zur Erfassung von Arbeitszeiten gebe es – so die jahrelange einhellige Auffassung von Gerichten und juristischer Literatur – de lege lata nur in Ausnahmefällen.

Normen, die sich explizit mit der Erfassung von Arbeitszeiten beschäftigen, sind rar gesät:

  • Das [i]Nur vereinzelt gesetzliche Regelungen zur Arbeitszeiterfassung Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sieht in seiner derzeitigen Fassung keine umfassende Pflicht vor, Arbeitszeiten von Mitarbeitern aufzuzeichnen. § 16 Abs. 2 ArbZG enthält lediglich die Verpflichtung zur Aufzeichnung von Überstunden sowie von Sonn- und Feiertagsarbeit. Die Regelung dient dem Schutz der Arbeitnehmer und soll diese vor Überforderung durch ein zu hohes Maß an täglicher oder wöchentlicher Arbeit schützen. Die gesetzliche Aufzeichnungspflicht bezieht sich aber – insoweit ist der Wortlaut der Regelung eindeutig – lediglich auf Überstunden und Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Das ArbZG statuiert daher (bislang) keine umfassende Pflicht zur Aufzeichnung sämtlicher Arbeits-, Pausen- und Ausgleichszeiten.

  • Daneben sieht § 17 Mindestlohngesetz eine begrenzte Aufzeichnungspflicht bei geringfügig Beschäftigten und in bestimmten Wirtschaftsbereichen vor, z. B. im Baugewerbe, Speditionsgewerbe oder der Gebäudereinigung. Die Regelung dient vor allem der Sicherung einer fairen Bezahlung im Niedriglohnsektor und der Verhinderung von Schwarzarbeit. Der Anwendungsbereich ist daher äußerst begrenzt. S. 231

Auch aus anderen Normen ließe sich – so die jahrzehntelange einhellige Meinung – eine Pflicht zur Erfassung von Arbeitszeiten nicht begründen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) belehrte die Rechtsanwender mit seiner Entscheidung nun allerdings eines Besseren (siehe Abschnitt III).

II. Europarechtlicher Hintergrund

Die [i]EuGH, Urteil v. 14.5.2019 - C-55/18 NWB HAAAH-15038 Regelungen des deutschen Arbeitszeitgesetzes zu den Aufzeichnungspflichten stehen schon seit geraumer Zeit in der Kritik. Insbesondere aufgrund europarechtlicher Vorschriften und dazu ergangener Entscheidungen des EuGH besteht Reformbedarf.

Der EuGH hatte bereits im Jahr 2019 entschieden, dass Arbeitgeber aufgrund der europäischen „Arbeitszeitrichtlinie“ (RL 2003/88/EG) und der „Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz“ (RL 89/391/EWG) sowie der EU-Grundrechtscharta dazu verpflichtet sind, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, um die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit zu erfassen.

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