BBK Nr. 5 vom Seite 193

Der Kopf im Backofen, ...

Christoph Linkemann | verantw. Redakteur | bbk-redaktion@nwb.de

... die [i]Esser, Kein Nachweis mehr einer tatsächlich kürzeren Restnutzungsdauer von Gebäuden nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ? Anmerkungen zum Entwurf eines JStG 2022, BBK 16/2022 S. 761 NWB ZAAAJ-19339 Füße im Kühlschrank, und im Durchschnitt fühlt man sich wohl. Steigern ließe sich der Spaß wohl nur bis ins Unendliche mit dem Kopf in der Mikrowelle. Das steuerliche Pendant zu dieser Art Durchschnitt ist die Typisierung, mit der unterschiedliche Sachverhalte so normiert werden, dass es im Durchschnitt jedenfalls aus Sicht des Steuergesetzgebers passt. Wenn das Ergebnis der Typisierung aber der Realität gar nicht mehr entspricht, bietet zumindest die Abschreibung von Gebäuden in der Steuerbilanz die Möglichkeit, aus der Typisierung zu entkommen und mit § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer der Finanzverwaltung nachzuweisen. Den Weg hierfür hatte das ein wenig weniger dornig gemacht, in dem das Gericht jede geeignete Darlegungsmethode für zulässig erachtet hatte. Keineswegs verpflichtend ist es für den Unternehmer dabei, ein aufwändiges und teures sog. Bausubstanzgutachten beizubringen, mit dem ermittelt wird, ob das Gebäude nicht doch so weit verschlissen ist, dass es im Grunde bald zusammenfällt. Die Reaktion des BMF bestand darin, im Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 den § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG und damit das Wahlrecht zum Nachweis der kürzeren Nutzungsdauer einfach aufheben zu wollen. WP/StB Ingeborg Esser hatte die geplante Streichung in ausführlich vorgestellt. Letztlich realisiert wurde die Aufhebung allerdings nicht und verschwand wieder aus dem Jahressteuergesetz. Neueste Reaktion des BMF darauf ist nun, mit dem Schreiben vom die formalen Hürden für den Nachweis beträchtlich erhöhen zu wollen. So sollen z. B. als Nachweis nur noch speziell erstellte Gutachten von bestimmten Sachverständigen vom Finanzamt anerkannt werden, so dass es in praxi gar nicht so einfach sein wird, einen Gutachter zu finden. Letztlich bleibt der deutliche Eindruck, dass die Finanzverwaltung nach der gescheiterten Aufhebung jetzt eben auf formalem Wege versucht, die Anwendung des Wahlrechts zu erschweren. BBK-Herausgeber VRiFG Bernd Rätke stellt das Schreiben in seiner Rubrik Steuerrecht aktuell auf Seite 196 dieser Ausgabe vor.

Außerdem lesen Sie im Buchführungs-Seminar von die systematisch richtige Lösung für die Frage, ob Aufwendungen für berufliche Kleidung Betriebsausgaben sein können und wie dann zu buchen ist, wenn dies trotz beruflicher Nutzung nicht der Fall ist. stellt ein neues Instrument für den Nachweis einer Zahlungsunfähigkeit vor, und die Leserfrage von dreht sich um den IAB bei einer PV-Anlage im Zusammenhang mit der neuen Steuerfreiheit. analysiert die BAG-Entscheidung zur Arbeitszeiterfassung, und zeigt in seiner Reihe zur integrierten Unternehmensplanung, wie die Planung der Finanzierung, der Steuern sowie sonstiger betrieblicher Aufwendungen und Erträge organisiert werden kann.

Beste Grüße

Christoph Linkemann

Fundstelle(n):
BBK 2023 Seite 193
AAAAJ-34519