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Zuordnung zum Unternehmensvermögen: Weitere Konkretisierung durch den BFH
I. Grundsätzliches
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge sind für den Besteuerungszeitraum abzusetzen, in den sie fallen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 UStG).
Bei Bezug eines einheitlichen Gegenstands, der gemischt verwendet wird oder werden soll, besteht die Wahl, diesen Gegenstand
in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen oder
ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen oder
auch ihn nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen (, NWB CAAAJ-16571, BFH/NV 2022 S. 881, Rz. 18; vgl. dazu Heyd, StuB 2022 S. 693, NWB NAAAJ-21831).