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Zweckbetriebsvoraussetzungen beim Verkauf von Hilfsmitteln für Blinde
Der Verkauf von Waren ist grds. eine typische Handelstätigkeit, die nicht die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs i. S. von § 68 Nr. 4 AO erfüllt. Der Verkauf von Hilfsmitteln für blinde oder sehbehinderte Menschen über ein Ladengeschäft kann aber ein Zweckbetrieb sein, wenn über eine im Einzelhandel übliche reine Produktberatung hinaus weitere – fürsorgeorientierte – Hilfestellungen gegeben werden (Bezug: § 14, § 64, § 65, § 68 Nr. 4 AO; § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG; Art. 98 MwStSystRL).
Der in § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG für die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, vorgesehene ermäßigte Steuersatz gilt gem. Satz 2 der Vorschrift nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für die Steuersatzermäßigung genügt es aber, wenn e...