BGH Beschluss v. - XI ZR 15/22

Instanzenzug: Az: 5 U 427/20vorgehend LG Gera Az: 4 O 106/19

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Frage des Leistungsverweigerungsrechts der Beklagten gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf Rückgewähr der nach dem Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungszahlungen lag eine Divergenz zur Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom - XI ZR 559/20, WM 2022, 418 Rn. 17) im maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZR 343/05, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 22.000 €.
Ellenberger     
      
Grüneberg     
      
Menges
      
Derstadt     
      
Ettl     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:140223BXIZR15.22.0

Fundstelle(n):
CAAAJ-34472