BGH Urteil v. - IV ZR 85/20

Zusatzversorgungseinrichtung für kirchliches Personal: Wirksamkeit der Erhebung von Sanierungsgeldern

Leitsatz

Zur Wirksamkeit der Erhebung von Sanierungsgeldern durch eine im Kapitaldeckungsverfahren finanzierte Zusatzversorgungseinrichtung.

Gesetze: § 63 EvKiZusVKSa, § 812 Abs 1 BGB

Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 13 U 106/17 Urteilvorgehend LG Darmstadt Az: 9 O 154/16 Urteil

Tatbestand

1Der Kläger ist Beteiligter der beklagten Zusatzversorgungskasse und begehrt von dieser die Rückzahlung des für das Jahr 2012 entrichteten Sanierungsgeldes nebst Zinsen.

2Die Beklagte, eine rechtlich selbstständige kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, hat die Aufgabe, den privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmern der an sie angeschlossenen kirchlichen und diakonischen Arbeitgeber eine zusätzliche Alters-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Das Beteiligungsverhältnis ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 ihrer Satzung (im Folgenden: EZVKS) ein privatrechtliches Versicherungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Beklagten, dessen Inhalt durch die Vorschriften der Satzung der Beklagten bestimmt wird.

3Im Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal - vom (im Folgenden: ATV-K) vereinbarte die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände mit den beteiligten Gewerkschaften die rückwirkende Umstellung des Zusatzversorgungssystems von einem an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem mit Ablauf des .

4Der Tarifvertrag Altersvorsorgeplan 2001 (im Folgenden: AVP 2001), der als Anlage 5 im ATV-K und als Anhang 4 in der Satzung der Beklagten enthalten ist, bestimmt auszugsweise:

"1. Ablösung des Gesamtversorgungssystems

1.4 Die Umlagefinanzierung wird auch nach dem Systemwechsel beibehalten. Sie kann schrittweise nach den Möglichkeiten der einzelnen Zusatzversorgungskassen durch Kapitaldeckung abgelöst werden (Kombinationsmodell).

4. Finanzierung

4.1 Jede Kasse regelt ihre Finanzierung selbst.

Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag ) - mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. - wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt.

4.4 Bei abnehmendem Finanzierungsbedarf für die laufenden Ausgaben werden die übersteigenden Einnahmen - getrennt und individualisierbar - zum Aufbau einer Kapitaldeckung eingesetzt.

…"

5Der ATV-K (in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 5 vom ) bestimmt unter anderem:

"§ 15 Finanzierungsgrundsätze und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt

(1) 1Die Finanzierung der Pflichtversicherung wird von den Zusatzversorgungseinrichtungen eigenständig geregelt. 2Nach den Möglichkeiten der einzelnen Zusatzversorgungseinrichtungen kann die Umlagefinanzierung schrittweise durch eine kapitalgedeckte Finanzierung abgelöst werden (Kombinationsmodell).

§ 16 Umlagen

§ 17 Sanierungsgelder

(1) 1Zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am jeweils geltende Umlage hinausgeht, erhebt die Zusatzversorgungseinrichtung vom Arbeitgeber Sanierungsgelder. 2Diese Sanierungsgelder sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.

(2) Sanierungsgelder kommen nicht in Betracht, wenn der am jeweils gültige Umlagesatz weniger als vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts betragen hat.

§ 18 Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren

§ 19 Bonuspunkte

(1) 1Die Zusatzversorgungseinrichtung stellt jährlich bis zum Jahresende für das vorangegangene Geschäftsjahr fest, in welchem Umfang aus verbleibenden Überschüssen (Absatz 2) Bonuspunkte (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) vergeben werden können. … 4Grundlage für die Feststellung und Entscheidung ist eine auf anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen (Anlage 4) beruhende und durch den Verantwortlichen Aktuar erstellte fiktive versicherungstechnische Bilanz für die Verpflichtungen gegenüber den Pflichtversicherten und den beitragsfrei Versicherten mit erfüllter Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten. 5Soweit eine Kapitaldeckung vorhanden ist, werden dabei die tatsächlich erzielten Kapitalerträge veranschlagt. 6Soweit keine Kapitaldeckung vorhanden ist, wird die durchschnittliche laufende Verzinsung der zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen gemäß dem zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Bilanz nach Satz 4 jeweils aktuellen Geschäftsbericht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen bzw. der Nachfolgebehörde zugrunde gelegt. …"

6In Anlage 4 zum ATV-K, deren Überschrift "Versicherungsmathematische Grundsätze für die Bewertung der Verpflichtungen im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz" lautet, ist auszugsweise geregelt:

"3. Rechnungsgrundlagen

Als biometrische Rechnungsgrundlagen dienen die Richttafeln 1998 von Klaus Heubeck: Als Altersgrenze ist die Vollendung des 65. Lebensjahres in Ansatz zu bringen.

Der Rechnungszins beträgt 3,25 % in der Zeit bis zum Eintritt eines Versorgungsfalles und 5,25 % nach Eintritt eines Versorgungsfalles.

4. Verwaltungskostenrückstellung

Eine Verwaltungskostenrückstellung wird nicht gebildet.

…"

7Mit Neufassung ihrer Satzung vom ersetzte die Beklagte rückwirkend zum ihr vormals endgehaltsbezogenes Gesamtversorgungssystem durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem. Zugleich stellte sie ihre Finanzierung vom zuvor geltenden Umlageverfahren in Form eines Abschnittsdeckungsverfahrens auf ein vollständig kapitalgedecktes Verfahren um. In ihrer Satzung ist zur Finanzierung unter anderem geregelt:

"§ 55 Getrennte Verwaltung

(1) 1Die Kasse führt drei getrennte Abrechnungsverbände, und zwar

a) für Anwartschaften und Ansprüche, die auf Versicherungszeiten in der Pflichtversicherung nach dem beruhen (Abrechnungsverband P),

b) für Anwartschaften und Ansprüche, die auf nach dem entstandenen freiwilligen Versicherungen und Rückdeckungsversicherungen beruhen (Abrechnungsverband F), und

c) für Anwartschaften und Ansprüche, die auf Versicherungszeiten in der Pflichtversicherung bis zum beruhen (Abrechnungsverband S).

2Für die Pflichtversicherung (Abrechnungsverband S und P) und den Abrechnungsverband F werden jeweils getrennte versicherungstechnische Bilanzen erstellt. …"

§ 56 Versicherungstechnische Deckungsrückstellungen

(1) Für die Abrechnungsverbände nach § 55 Abs. 1 wird in der Bilanz jeweils eine eigene Deckungsrückstellung in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts aller am Bilanzstichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche eingestellt.

(2) Der für die Ermittlung zu berücksichtigende Rechnungszins und die Verwaltungskosten werden im Rahmen des versicherungstechnischen Geschäftsplans festgelegt.

§ 60 Verwaltungskosten und Rechnungslegung

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Die Kasse hat für jedes Geschäftsjahr eine Jahresrechnung zu erstellen.

(4) Die Jahresrechnung besteht aus

a) dem Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang),

…"

8Der Verwaltungsrat der Beklagten, der nach § 3 a Abs. 1 Buchst. e EZVKS für die Beschlussfassung über die gemeinsamen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zur Festsetzung des Sanierungsgeldes zuständig ist, beschloss am folgende Neufassung des § 63 EZVKS:

"§ 63 Sanierungsgeld

(1) Die Kasse kann ein Sanierungsgeld zur Deckung eines Fehlbetrages im Abrechnungsverband S erheben (§ 3 a Abs. 1 Buchst. e).

(2) 1Bemessungsgrundlage für das pauschal durch die Beteiligten zu entrichtende Sanierungsgeld ist die Summe aus den dem Abrechnungsverband S zuzuordnenden Jahresanwartschaften auf Regelaltersrente und den Jahresrenten. 2Das Sanierungsgeld beträgt

ab dem Jahr 2012 pro Jahr das 0,18-fache der Bemessungsgrundlage des jeweiligen vorletzten Geschäftsjahres, mindestens jedoch der Bemessungsgrundlage des Geschäftsjahres 2010.

3Jährlich ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe ein Sanierungsgeld weiter zu zahlen ist.

(3) 1Das Sanierungsgeld wird den Beteiligten in den Tarifgebieten West und Ost im Verhältnis der Deckungsrückstellung ihres Tarifgebietes zur gesamten Deckungsrückstellung beider Tarifgebiete zugeordnet, wobei jeweils auf die Deckungsrückstellung des nach Absatz 2 maßgebenden Geschäftsjahres abzustellen ist. 2Der auf den einzelnen Beteiligten entfallende Anteil des Sanierungsgeldes entspricht dem Verhältnis der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte seiner Pflichtversicherten im Abrechnungsverband S zur Gesamtsumme der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten seines Tarifgebiets im Abrechnungsverband S, bezogen jeweils auf das nach Absatz 2 maßgebende Geschäftsjahr.

(4) 1Das Sanierungsgeld wird von der Kasse nach Abschluss der Jahresabrechnung des nach Absatz 2 maßgebenden Geschäftsjahres für das nachfolgende Kalenderjahr erhoben …

…"

9Für die Aufstellung der versicherungstechnischen Bilanz für das Jahr 2010 galt der am erstellte Technische Geschäftsplan für die Pflichtversicherung, Version 3.0, der Beklagten (im Folgenden: technischer Geschäftsplan 3.0). Dieser regelt unter anderem:

"5.1 Netto-Deckungsrückstellung

Als Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Netto-Deckungsrückstellung werden die Richttafeln 2005 G von Klaus Heubeck für Männer/Frauen mit dem Schlussalter 64 angewendet.

Der Rechnungszins beträgt 3,25 % bzw. … 4,21 % für die Zeit vor bzw. nach Eintritt des Versorgungsfalles. Mit dem Ansatz … [des] Rechnungszinses in der Leistungsphase ist die in § 37 der Satzung der [Beklagten] vorgesehene Anpassung der laufenden Renten um 1 % zum 1.7. eines jeden Jahres bereits in der Netto-Deckungsrückstellung berücksichtigt.

…"

10Für das Jahr 2012 zahlte der Kläger an die Beklagte ein von dieser mit Schreiben vom berechnetes Sanierungsgeld in Höhe von 20.126,88 €, das er nebst Zinsen mit seiner Klage zurückverlangt. Das Sanierungsgeld diente zur Deckung eines im Jahresabschluss 2010 der Beklagten ausgewiesenen Bilanzverlusts im Abrechnungsverband S von 380.871.057,72 €.

11Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Gründe

12Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

13I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in VersR 2020, 1132 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Rechtsgrund für die Erhebung des Sanierungsgeldes bildeten die Satzungsbestimmungen der Beklagten und der Verwaltungsratsbeschluss vom . Die für die Sanierungsgelderhebung maßgeblichen Vorgaben der EZVKS und des ATV-K seien eingehalten worden. § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K finde nicht nur auf solche Zusatzversorgungseinrichtungen Anwendung, die auch nach dem Systemwechsel (teilweise) am Umlageverfahren festhielten, und sei auch nach Sinn und Zweck der Regelung nicht nur auf den zusätzlichen Finanzbedarf beschränkt, der durch einen Systemwechsel auf der Leistungsseite bedingt sei. Mit dem zusätzlichen Finanzbedarf im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K sei die Deckungslücke gemeint, die sich aus einer Gegenüberstellung des zum Zeitpunkt der Schließung des Gesamtversorgungssystems vorhandenen Kapitals mit den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Versorgungsverpflichtungen ergebe. Vor dem Hintergrund der Nr. 4.1 AVP 2001 und des § 17 Abs. 2 ATV-K werde deutlich, dass die Erhebung von Sanierungsgeldern nicht etwa von einer (teilweisen) Fortführung der Umlagefinanzierung abhänge, sondern - unabhängig von der Art der Finanzierung - nur dann in Betracht kommen solle, wenn die Zusatzversorgungseinrichtung bis zum Stichtag durch die tatsächlich erhobene Umlage angemessen finanziert gewesen sei und die Umlage - in Gestalt des mit ihr finanzierten Vermögens - zur Deckung der bisher entstandenen Verpflichtungen auch zur Verfügung stehe. Diese Vorgaben seien eingehalten worden.

14Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt, der Kläger habe keine Umstände dargelegt, die die Annahme rechtfertigten, die Beklagte habe bei der Festsetzung des Sanierungsgeldes als einseitige Leistungsbestimmung durch den Verwaltungsratsbeschluss vom die Grenzen des billigen Ermessens (§ 315 Abs. 1 BGB) nicht eingehalten. Dem Verwaltungsratsbeschluss liege keine unrichtig ermittelte Deckungslücke zugrunde. Der Beitrags- oder Umlagesatz der Beklagten habe bei der Bestimmung des zusätzlichen Finanzbedarfs nach §§ 63 Abs. 1, 55 Abs. 1 Satz 2 EZVKS keine Rolle gespielt. Nach den Vorgaben des § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K sei der zusätzliche Finanzbedarf bei einer kapitalgedeckten Zusatzversorgungseinrichtung auch nicht zwingend unter Heranziehung des Umlage- beziehungsweise Beitragssatzes zu ermitteln. Die Verwendung der Richttafeln 2005 G statt der Richttafeln 1998 von Klaus Heubeck stimme mit dem technischen Geschäftsplan 3.0 überein und verstoße nicht gegen Tarifrecht; insbesondere sei Nr. 3 der Anlage 4 zum ATV-K auf die Berechnung des zusätzlichen Finanzbedarfs im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K nicht anwendbar. Der von der Beklagten vorgetragene Rechnungszinssatz, den der Kläger nicht konkret bestritten habe, entspreche dem technischen Geschäftsplan 3.0 und den vom Kläger für maßgeblich gehaltenen Vorgaben in Nr. 3 der Anlage 4 zum ATV-K. Der Ansatz eines pauschalen Nachreservierungsaufwands für die Anpassung der Startgutschriften unter Heranziehung eines Aktuars und versicherungsmathematischer Grundsätze sei im Hinblick auf die nach dem ) erforderliche Neuberechnung der rentenfernen Startgutschriften nicht ermessensfehlerhaft. Die pauschale Stärkung der Deckungsrückstellung im Geschäftsjahr 2010 habe der Sachverständige als weder unüblich noch unangemessen bewertet. Anlass, ein vom Kläger beantragtes Obergutachten einzuholen, bestehe nicht. Der Kläger habe lediglich ins Blaue hinein behauptet, dass die für den Zeitraum nach 2011 durchgerechneten 21 Testfälle nicht ausreichend für eine sachverständige Bewertung seien. Die nach dem technischen Geschäftsplan 3.0 zu bildende Verwaltungskostenrückstellung sei versicherungsmathematisch korrekt angesetzt worden; Nr. 4 der Anlage 4 zum ATV-K sei nicht anwendbar. Die Berücksichtigung eines Rententrends von 1 % werde von § 37 EZVKS vorgegeben, was auch von Nr. 5.1 Abs. 3 des technischen Geschäftsplans 3.0 aufgenommen werde. Die Einbeziehung verfallbarer Anwartschaften in die Bemessungsgrundlage für das Sanierungsgeld stimme mit der Satzung, insbesondere § 56 Abs. 1 EZVKS, überein. Der konkrete Ansatz der Anwartschaften der Versicherten ohne erfüllte Wartezeit in Höhe von 55 % für das Jahr 2010 sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Der Vortrag des Klägers zum Vermögensbestand der Beklagten sei im Hinblick auf deren substantiiertes Bestreiten unschlüssig.

15II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in einem entscheidungserheblichen Punkt nicht stand.

161. Die Revision ist zulässig, insbesondere - entgegen der Annahme der Beklagten - gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht insgesamt statthaft. Eine Beschränkung der Revisionszulassung lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Soweit das Berufungsgericht nach den Entscheidungsgründen die Rechtsfragen für klärungsbedürftig hält, "ob eine Sanierungsgelderhebung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K nur für solche Zusatzversorgungseinrichtungen in Betracht kommt, die (teilweise) am Umlageverfahren festhalten, und ob der sich aus der Veränderung der Lebenserwartung der Versicherten ergebende Kapitalbedarf nach dem Regelungsgehalt des § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K geeignet ist, einen für die Erhebung von Sanierungsgeld vorausgesetzten Finanzbedarf auszulösen", liegt darin lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 221/19, BGHZ 229, 266 Rn. 19).

172. Die Revision ist auch begründet. Das Berufungsgericht durfte einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des von ihm für das Jahr 2012 geleisteten Sanierungsgeldes aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB mit der gegebenen Begründung nicht verneinen.

18a) Allerdings enthält die mit dem Verwaltungsratsbeschluss vom beschlossene Neufassung des § 63 EZVKS entgegen der Auffassung der Revision eine wirksame rechtliche Grundlage für die Erhebung von Sanierungsgeldern zur Deckung eines Fehlbetrages hinsichtlich der auf Versicherungszeiten in der Pflichtversicherung bis zum beruhenden Anwartschaften und Ansprüche im Abrechnungsverband S.

19aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass für die Erhebung des Sanierungsgeldes nicht allein die Vorgaben der Satzung der Beklagten, sondern auch die Bestimmungen des ATV-K und des AVP 2001 maßgeblich sind. Dies ergibt die Auslegung der Satzung, für die es auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen an der Beklagten beteiligten Arbeitgebers ankommt, dem die Grundgegebenheiten der Zusatzversorgung der Beklagten bekannt sind (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 96/19, BGHZ 231, 179 Rn. 47 f. m.w.N.). Anders als die Revisionserwiderung meint, wird ein durchschnittlicher beteiligter Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Festsetzung des Sanierungsgeldes auch den zugrundeliegenden tarifvertraglichen Beschränkungen unterworfen sein soll, obwohl sich aus dem Wortlaut des § 63 Abs. 1 EZVKS keine entsprechende Beschränkung ergibt. Zwar gibt § 13 Abs. 1 Satz 2 EZVKS vor, dass der Inhalt des Beteiligungsverhältnisses an der Beklagten durch die Vorschriften der Satzung bestimmt wird. Ein durchschnittlicher beteiligter Arbeitgeber wird diese Aufzählung aber nicht als abschließend ansehen. Er erkennt zunächst, dass der AVP 2001 in der Satzung der Beklagten als Anhang 4 enthalten ist, und geht daher davon aus, dass dessen Regelungen ebenfalls von der Beklagten zu beachten sind. Zudem entnimmt er - anders als die Beklagte meint - § 2 Abs. 3 EZVKS, dass der Inhalt der Tarifverträge über die Versorgung der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst zusätzlich zu berücksichtigen ist. Nach dieser Vorschrift können bei Änderungen oder Ergänzungen der Bestimmungen dieses Versorgungstarifrechts, die Auswirkungen auf die Satzung haben, die notwendigen Änderungen oder Ergänzungen der Satzung der Beklagten auf Beschluss ihres Vorstands ab dem in den Tarifverträgen vereinbarten Zeitpunkt auch vor Abschluss des Satzungsänderungsverfahrens angewendet werden.

20Aus der Sicht eines durchschnittlichen beteiligten Arbeitgebers können geänderte Bestimmungen des Versorgungstarifrechts aber nur dann Auswirkungen auf die Satzung der Beklagten haben, wenn in dem dort geregelten Beteiligungsverhältnis das Versorgungstarifrecht zusätzlich zu berücksichtigen ist. Unerheblich ist daher, dass die Satzung der Beklagten nicht ausdrücklich die Anwendung des geltenden Versorgungstarifrechts oder eines inhaltsgleichen Rechts zur Voraussetzung des Beteiligungserwerbs macht (vgl. zu einer solchen Satzungsbestimmung Senatsurteil vom - IV ZR 336/14, BetrAV 2016, 61 Rn. 32).

21bb) Die Erhebung des Sanierungsgeldes gemäß § 63 EZVKS verstößt entgegen der Ansicht der Revision nicht gegen Tarifrecht. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K setzt die Erhebung von Sanierungsgeldern nicht voraus, dass die Zusatzversorgungseinrichtung (weiterhin) eine Umlage erhebt. Das ergibt die Auslegung der Tarifnorm.

22(1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut des Tarifvertrages. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Dabei ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien über den reinen Wortlaut hinaus nur zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (Senatsurteil vom - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 20 m.w.N.; BAG NZA 2019, 113 Rn. 17). Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG aaO m.w.N.).

23(2) Nach diesen Maßstäben ist zunächst festzustellen, dass § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K auf den zusätzlichen Finanzbedarf abstellt, der sich nach dem Systemwechsel auf der Leistungsseite - vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell - aus einer fehlenden finanziellen Deckung der im Gesamtversorgungssystem begründeten Ansprüche und Anwartschaften (des sogenannten Altbestandes) ergibt (vgl. Kiefer/Langenbrinck/Kulok, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst § 17 ATV Erl. 2 und § 17 ATV-K Erl. 1 [Stand: Oktober 2022]; Sponer/Steinherr, TVöD/TV-L Gesamtausgabe § 17 ATV Rn. 5 f. [Stand: Januar 2022]).

24(a) Nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K ist das Sanierungsgeld zwar auf zusätzlichen Finanzbedarf infolge des Systemwechsels auf der Leistungsseite beschränkt. Dass das Sanierungsgeld darüber hinaus dem Regelungszusammenhang nach dazu dienen soll, sämtliche Deckungslücken in der Finanzierung der Versorgungsansprüche und -anwartschaften zu decken, findet im Wortlaut der tarifvertraglichen Vorschriften dagegen keine Stütze (Senatsurteil vom - IV ZR 336/14, BetrAV 2016, 61 Rn. 34). Eine am Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K orientierte Beschränkung des Sanierungsgeldes auf zusätzlichen Finanzbedarf infolge der Umstellung des Leistungssystems führt aber - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht zu einem sachgerechten Verständnis der tarifvertraglichen Bestimmungen. Der Systemwechsel auf Leistungsseite kann für sich genommen keinen zusätzlichen Finanzbedarf erzeugen, weil die nach dem Punktemodell zu ermittelnden Versorgungsansprüche erwartbar geringer ausfallen als die Ansprüche aufgrund des Gesamtversorgungssystems (Senatsurteil vom aaO m.w.N.).

25(b) Ein derart enges Verständnis war von den Tarifvertragsparteien auch erkennbar nicht gewollt. Vielmehr soll das Sanierungsgeld die im Zuge der Schließung des Gesamtversorgungssystems entstandenen Finanzierungslücken schließen und die Finanzierung der vor dem begründeten Ansprüche und Anwartschaften sicherstellen (vgl. auch Senatsurteil vom - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 97). Denn Anlass des Systemwechsels vom bisherigen Gesamtversorgungssystem zum neuen Punktemodell waren unter anderem erhebliche Finanzierungsschwierigkeiten der Zusatzversorgungseinrichtungen (vgl. Senatsurteil vom aaO Rn. 77 m.w.N.). Dementsprechend verfolgt der ATV-K ausweislich seiner Präambel den Zweck, die Zukunftsfähigkeit der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst sicherzustellen. Dabei konnten die Tarifvertragsparteien aufgrund der ihnen vorliegenden Zahlen annehmen, dass neben der Umstellung des Leistungssystems auch eine Erhöhung der Einnahmen der Zusatzversorgungseinrichtungen unumgänglich war, um die entstandenen Finanzierungsschwierigkeiten vollständig zu überwinden (vgl. auch Senatsurteil vom aaO). Diesem Zweck diente die Einführung der Sanierungsgelder an Stelle einer weiteren Erhöhung der Umlagen (vgl. Senatsurteil vom aaO Rn. 78). Hieraus ergibt sich der enge Zusammenhang des Sanierungsgeldes mit dem Systemwechsel auf Leistungsseite (vgl. Senatsurteil vom aaO Rn. 97), den die Tarifvertragsparteien durch die Bezugnahme auf den schließungsbedingten Finanzbedarf in § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K zum Ausdruck gebracht haben.

26(c) Gestützt wird dieses Verständnis eines auf den Altbestand bezogenen Finanzbedarfs in § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K durch die weit gefasste Nr. 4.1 Abs. 2 AVP 2001. Danach wird zusätzlicher Finanzbedarf "über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag ) - mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. -" durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. Der AVP 2001 ist nach Satz 1 Halbsatz 2 der Präambel des ATV-K zugleich dessen Geschäftsgrundlage und daher bei der Auslegung heranzuziehen. Aus dem Mindestumlagesatz von 4 % ergibt sich, dass die im Punktemodell neu entstehenden Verpflichtungen nicht mit Sanierungsgeldern, sondern mit Umlagen (vgl. § 16 ATV-K) oder Beiträgen (vgl. § 18 ATV-K) zu finanzieren sind. Denn im Punktemodell werden die Leistungen zugesagt, die sich ergeben würden, wenn eine Gesamt-Beitragsleistung von 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde (vgl. Satz 2 der Präambel des ATV-K).

27(3) Indes ergibt sich aus § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K und Nr. 4.1 Abs. 2 AVP 2001 nicht, dass eine nach dem Systemwechsel vollständig im Kapitaldeckungsverfahren finanzierte Zusatzversorgungseinrichtung - wie die Beklagte - nicht zur Erhebung von Sanierungsgeldern berechtigt ist (vgl. , juris Rn. 44; Breier/Dassau/Kiefer, TV-L § 17 ATV Rn. 2 f. [Stand: September 2021]; a.A. OLG Hamm KirchE 69, 327 Rn. 95 ff.; , juris Rn. 97 ff.; Dietsch/Hußlein/Stirner, Die Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes, 3. Aufl. S. 127). Die Sanierungsgelderhebung setzt nicht voraus, dass die Zusatzversorgungseinrichtung eine Umlage (mindestens) in Höhe des zum geltenden Umlagesatzes nach diesem Stichtag weiterhin erhebt und diese Umlage nicht zur Deckung des wegen des Altbestandes bestehenden Finanzbedarfs genügt.

28(a) Bereits der Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der zusätzliche Finanzbedarf im Rahmen einer fortgesetzten Umlagefinanzierung entstehen muss. Die Regelung stellt auf den "zusätzlichen Finanzbedarf[…], der über die am jeweils geltende Umlage hinausgeht", ab. Das ist bei wörtlicher Interpretation der tariflichen Regelung so zu verstehen, dass die an diesem Stichtag geltende Umlage als Bezugsgröße für die Zulässigkeit der Finanzierung des Altbestandes über Sanierungsgelder gelten soll. Dass es sich dabei um die Untergrenze handelt, macht § 17 Abs. 2 ATV-K deutlich, der Sanierungsgelder ausschließt, "wenn der am jeweils gültige Umlagesatz weniger als vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts betragen hat". Ebenso wie diese Umsetzungsvorschrift nennt bereits die zugrundeliegende tarifvertragliche Regelung in Nr. 4.1 Abs. 2 AVP als Voraussetzung für die Erhebung von Sanierungsgeldern einen zusätzlichen Finanzbedarf "über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag ) - mindestens jedoch ab Umlagesatz von vier v.H.". Auch dem Wortlaut dieser Regelungen lässt sich nicht entnehmen, dass zusätzlicher Finanzbedarf hinsichtlich des Altbestandes nur bei Fortführung einer umlagegedeckten Finanzierung über den hinaus durch Sanierungsgelder gedeckt werden soll.

29(b) Auch die systematische Stellung des § 17 ATV-K spricht nicht zwingend dafür, dass eine Erhebung von Sanierungsgeldern durch vollständig kapitalgedeckt finanzierte Zusatzversorgungseinrichtungen nicht in Betracht kommt. Zwar folgt der die Erhebung von Sanierungsgeldern regelnde § 17 ATV-K auf die Bestimmungen zur Umlagefinanzierung in § 16 ATV-K und steht vor der Regelung der Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren in § 18 ATV-K. Diese Regelungsreihenfolge kann aber auch dem zugrundeliegenden Regelfall einer schrittweisen Überleitung der Umlagefinanzierung auf ein Kapitaldeckungssystem (§ 15 Abs. 1 Satz 2 ATV-K, Nr. 1.4 Satz 2 AVP 2001) geschuldet sein und lässt keinen Willen der Tarifvertragsparteien dergestalt erkennen, dass sie nur weiterhin umlagefinanzierten Zusatzversorgungseinrichtungen hinsichtlich des Altbestandes die Deckung zusätzlichen Finanzbedarfs durch Sanierungsgelder vorgeben wollten. Auch aus dem Umstand, dass § 19 Abs. 1 Satz 4 und 5 ATV-K bei der Vergabe von Bonuspunkten danach differenziert, ob eine Kapitaldeckung vorhanden ist oder nicht, lässt sich nicht herleiten, dass § 17 ATV-K lediglich die Erhebung von Sanierungsgeldern bei fortgeführtem Umlageverfahren erlaubt.

30(c) Ein solcher Wille lässt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang des ATV-K und des AVP 2001 ableiten. Den Tarifvertragsparteien kam es maßgeblich darauf an, eine für die Beschäftigten und die Arbeitgeber finanziell tragbare Umstellung des Versorgungssystems zu erreichen (vgl. Hebler/Langenbrinck, BetrAV 2018, 32, 33 f.). Eine Deckung des zusätzlichen Finanzbedarfs durch eine Erhöhung der Umlagen lehnten die Tarifvertragsparteien - insbesondere die Gewerkschaften - ab, weil dies im Hinblick auf die damit verbundenen zusätzlichen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zulasten der Nettogehälter der aktiven Beschäftigten gegangen wäre. Hintergrund dieser Haltung war - worauf die Beklagte zutreffend hinweist -, dass die aktiven Beschäftigten bereits ein abgesenktes Leistungsrecht infolge des Systemwechsels zum Punktemodell hinnehmen mussten (vgl. auch Hebler/Langenbrinck, aaO, 33). Mit Blick darauf haben die Tarifvertragsparteien für die anteilig von den Beschäftigten zu tragenden Umlageteile in § 16 Abs. 1 Satz 3 ATV-K ein Festhalten an den am geltenden Umlage-sätzen vereinbart und sich in § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K für die Einführung von ausschließlich von den Arbeitgebern zu tragenden Sanierungsgeldern als weiteres Finanzierungsmittel entschieden (vgl. auch Hebler/Langenbrinck, aaO). Dabei sind sie davon ausgegangen, dass die Sanierungsgelder kein steuerpflichtiger Arbeitslohn sind (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 ATV-K). Damit war gewährleistet, dass den aktiven Beschäftigten durch die Umstellung des Versorgungssystems keine finanziellen Nachteile entstanden.

31Selbst wenn die Tarifvertragsparteien auch eine finanzielle Doppelbelastung der Arbeitgeber durch eine gleichzeitige Finanzierung der Verpflichtungen aus dem bisherigen Gesamtversorgungssystem und der im Punktemodell entstehenden Verpflichtungen vermeiden wollten (vgl. auch Hebler/Langenbrinck, aaO, 33), haben sie die Erhebung von Sanierungsgeldern weder von einer Fortführung der Umlagefinanzierung abhängig gemacht noch gar für den Fall des Wechsels zu einer kapitalgedeckten Finanzierung untersagt. Die gegebenenfalls zu vermeidende Doppelbelastung der Arbeitgeber durch die gleichzeitige Finanzierung des bisherigen Gesamtversorgungssystems und des neuen Punktemodells auf Leistungsseite mag Anlass für die Einführung des steuerfreien Sanierungsgeldes gewesen sein, ist allerdings unabhängig von der Finanzierungsseite mittels Umlagen oder Kapitaldeckung.

32Zudem wird nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ATV-K die Finanzierung der Pflichtversicherung von den Zusatzversorgungseinrichtungen eigenständig geregelt, sodass - wie die Beklagte zutreffend anmerkt - eine Umstellung des Finanzierungssystems auf ein Kapitaldeckungsverfahren grundsätzlich zulässig ist. Eine Ablösung der Umlagefinanzierung durch eine kapitalgedeckte Finanzierung (Kombinationsmodell) ist in § 15 Abs. 1 Satz 2 ATV-K schrittweise nach den Möglichkeiten der einzelnen Zusatzversorgungseinrichtungen vorgesehen (so auch Nr. 1.4 Satz 2 AVP 2001) und damit abhängig von der Ausfinanzierung der Altlasten. Zu einer sofortigen Umstellung der Finanzierung auf eine Kapitaldeckung verpflichtet der Tarifvertrag nicht (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 336/14, BetrAV 2016, 61 Rn. 34); er verbietet sie aber auch nicht.

33cc) Zu Recht hat das Berufungsgericht § 63 EZVKS auch im Übrigen für wirksam gehalten. Wie dargelegt, übernimmt die Bestimmung mit der Einführung und Erhebung von Sanierungsgeldern von den Tarifvertragsparteien getroffene tarifrechtliche Grundentscheidungen, die von der Beklagten nicht aufgrund ihrer originären Satzungsgewalt außer Acht gelassen werden können. Soweit die Regelung danach einer Überprüfung anhand des deutschen Verfassungsrechts und des europäischen Gemeinschaftsrechts unterliegt, verstößt sie hiergegen nicht. Einer darüberhinausgehenden inhaltlichen Kontrolle anhand der §§ 307 ff. BGB ist § 63 EZVKS mit Blick auf den Schutz der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG entzogen (vgl. , BetrAV 2016, 61 Rn. 17; vom - IV ZR 110/10, VersR 2013, 219 Rn. 19; IV ZR 111/10, juris Rn. 19; vom - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 50 ff. jeweils m.w.N.).

34b) Ungeachtet der wirksamen Rechtsgrundlage hält die Annahme des Berufungsgerichts, die streitgegenständliche Festsetzung des Sanierungsgeldes für das Jahr 2012 sei nicht zu beanstanden, der rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.

35aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht in der durch den Verwaltungsratsbeschluss vom beschlossenen Neufassung des § 63 EZVKS eine einseitige Leistungsbestimmung der Beklagten nach § 315 Abs. 1 BGB gesehen.

36(1) Unerheblich ist, dass - anders als in den bislang vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. , BetrAV 2016, 61 Rn. 7 f., 27; vom - IV ZR 110/10, VersR 2013, 219 Rn. 4 f., 22; vom - IV ZR 111/10, juris Rn. 4 f., 22) - die Satzung der Beklagten nicht lediglich einen Rahmen für das Sanierungsgeld vorsieht und die Festlegung der Sanierungsgeldhöhe dem Verwaltungsrat überlässt. Der Verwaltungsrat der Beklagten hat mit Beschluss vom die Bestimmung über das Sanierungsgeld in § 63 EZVKS neu gefasst und in dessen Abs. 2 auch die Bemessungsgrundlage - die Summe der aus dem Abrechnungsverband S zuzuordnenden Jahresanwartschaften auf Regelaltersrente und den Jahresrenten - sowie die maßgeblichen Multiplikatoren für das Jahr 2011 und ab dem Jahr 2012 (das 0,18-fache der Bemessungsgrundlage des jeweiligen vorletzten Geschäftsjahres, mindestens jedoch der Bemessungsgrundlage des Geschäftsjahres 2010) abschließend geregelt. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die einseitige Leistungsbestimmung nicht zeitlich nach hinten auf die Mitteilung der konkreten Sanierungsgeldberechnung im Oktober 2011 verlagert werden. Aus der Satzung der Beklagten ergibt sich kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, das mit einer solchen Mitteilung hätte ausgeübt werden können. Vielmehr gibt die Mitteilung lediglich das Ergebnis der konkreten Sanierungsgeldberechnung nach den abschließenden Vorgaben des § 63 EZVKS wieder.

37(2) Eine einseitige Leistungsbestimmung im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB durch den Verwaltungsratsbeschluss vom ist jedenfalls deshalb zu bejahen, weil sich aus dem Änderungsvorbehalt in § 2 Abs. 2 Satz 1, 5 EZVKS das einseitige Recht des Verwaltungsrats der Beklagten ergibt, Satzungsänderungen auch für bestehende Beteiligungsverhältnisse zu beschließen. Der Senat hat vergleichbare Änderungsvorbehalte in Satzungen von Zusatzversorgungseinrichtungen für wirksam gehalten. Dabei ist er davon ausgegangen, dass die Interessen der Arbeitgeber und daher die Grenzen des Änderungsvorbehalts gewahrt sind, wenn Satzungsänderungen von den Tarifpartnern ausgehandelt worden sind und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde unterliegen (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 96; vgl. auch Senatsurteil vom - IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370 unter I 2 e [juris Rn. 23]). Zwar waren die kirchlichen und diakonischen Arbeitgeber (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 EZVKS) nicht an den Tarifverhandlungen beteiligt. Dies ist aber unschädlich, da die Interessen der an den Tarifverhandlungen beteiligten Arbeitgeber mit denen der an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber weitgehend identisch sind. Zudem bedarf die Satzungsänderung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 EZVKS der aufsichtsrechtlichen Genehmigung.

38bb) Soweit der geänderte § 63 Abs. 2 EZVKS nach den vorstehenden Ausführungen auf die Einhaltung billigen Ermessens nach § 315 Abs. 1 BGB zu überprüfen ist, fehlen zum Teil die erforderlichen Feststellungen.

39(1) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung des § 315 BGB können vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat (Senatsurteil vom - IV ZR 110/10, VersR 2013, 219 Rn. 26). Billigkeit im Sinne des § 315 BGB bezeichnet die Grenzen des Ermessens, die eingehalten werden müssen, damit die getroffene Entscheidung für den Empfänger der Bestimmungserklärung verbindlich ist. Es sind die beiderseitigen Interessen objektiv gegeneinander abzuwägen. Die Ausübung des billigen Ermessens ist gerichtlich dahingehend nachprüfbar, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten sind und ob nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend gewesen sind. Die Entscheidungskontrolle ist nicht auf eine Ergebniskontrolle verengt; auch der subjektive Ermessensfehlgebrauch ist von Bedeutung. Demgemäß hatte das Berufungsgericht auch zu prüfen, ob der Entscheidung über die Festsetzung des Sanierungsgeldes ein unzutreffender Sachverhalt in Form eines weit überhöhten umstellungsbedingten Finanzierungsbedarfs zugrunde lag (vgl. Senatsurteil vom aaO Rn. 27).

40(2) Diesen Anforderungen wird die Prüfung des Berufungsgerichts nur in einem Punkt nicht gerecht.

41(a) Ohne Erfolg rügt die Revision, dem Verwaltungsratsbeschluss vom liege eine unrichtig ermittelte Deckungslücke zugrunde, weil die Beklagte ihren zusätzlichen Finanzbedarf auf der Grundlage des ab dem erhobenen Beitragssatzes von 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts erhoben habe, während der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K maßgebliche Umlagesatz zum Stichtag des 4,25 % betragen habe. Es kann dahinstehen, ob dieser Umlagesatz nur für den Fall der Fortführung des Umlageverfahrens von Bedeutung ist und keine Funktion bei einer Umstellung auf vollständige Kapitaldeckung hat, wie die Beklagte meint. Jedenfalls hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Beitragssatz der Beklagten bei der Bestimmung des zusätzlichen Finanzbedarfs im Abrechnungsverband S keine Rolle gespielt habe. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, macht § 63 Abs. 1 EZVKS die Ermittlung eines Fehlbetrages im Abrechnungsverband S nicht von einem bestimmten Umlage- oder Beitragssatz abhängig. Ob hinsichtlich des Altbestandes eine Deckungslücke besteht, ergibt sich aus der für diesen Abrechnungsverband gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 EZVKS gesondert zu erstellenden versicherungstechnischen Bilanz.

42(b) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht keine Bedenken gegen die Verwendung der Richttafeln 2005 G an Stelle der Richttafeln 1998 von Klaus Heubeck bei Ermittlung der Deckungslücke gehabt.

43(aa) Dies entspricht nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts den Vorgaben des technischen Geschäftsplans 3.0, von dem das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist. Entgegen der Ansicht der Revision ist dieser technische Geschäftsplan zugrunde zu legen, was aus § 63 Abs. 2 Satz 2 EZVKS folgt. Aus dem Schreiben der Beklagten vom ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Anwendung eines früheren technischen Geschäftsplans. Auch die von der Revision gerügte Absenkung der Altersgrenze für den Übergang in die Altersrente auf 64 Jahre entspricht dem technischen Geschäftsplan 3.0.

44(bb) Zudem hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass dem Wechsel der biometrischen Rechnungsgrundlagen weder § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K noch Nr. 3 Abs. 1 der Anlage 4 zum ATV-K entgegensteht.

45(α) § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K stellt auf den zusätzlichen Finanzbedarf ab, der sich aus einer fehlenden finanziellen Deckung der im Gesamtversorgungssystem begründeten Ansprüche und Anwartschaften (sogenannter Altbestand) ergibt. Dabei handelt es sich um den tatsächlichen Finanzbedarf, der erst mit der Auszahlung der letzten Versorgungsleistung endgültig feststeht. Bis dahin ist der Finanzbedarf unter Einbeziehung bio-metrischer Rechnungsgrundlagen zum jeweiligen Stichtag zu schätzen. Anders als die Revision meint, liegt hier keine nach der Systemumstellung eingetretene, den Finanzbedarf erhöhende Veränderung vor. Vielmehr betrifft der Wechsel der Richttafeln nur die Prognose der Lebenserwartung und damit die Berechnungsmethode des finanziellen Mehrbedarfs, während der zur Erhebung von Sanierungsgeldern berechtigende tatsächliche Finanzbedarf aufgrund des Altbestandes dem Grunde nach derselbe bleibt (vgl. auch Kiefer/Langenbrinck/Kulok, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst § 17 ATV Erl. 3 [Stand: Oktober 2022]). Mit Blick darauf kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, dass die steigende Lebenserwartung nicht mit der Umstellung des Leistungs- oder Finanzierungssystems zusammenhängt.

46(β) Die Verwendung der Richttafeln 2005 G mit einer Altersgrenze von 64 Jahren verstößt entgegen der Rüge der Revision nicht gegen Nr. 3 der Anlage 4 zum ATV-K, da diese Anlage aus systematischen Gründen vorliegend nicht anwendbar ist. Sie enthält zwar nach ihrer Überschrift "Versicherungsmathematische Grundsätze für die Bewertung der Verpflichtungen im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz". Nach Nr. 3 Abs. 1 der Anlage 4 zum ATV-K dienen die Richttafeln 1998 von Klaus Heubeck als biometrische Rechnungsgrundlage und als Altersgrenze ist die Vollendung des 65. Lebensjahres in Ansatz zu bringen. § 17 ATV-K verweist aber im Gegensatz zu § 19 Abs. 1 Satz 4 ATV-K im Hinblick auf die Erstellung einer fiktiven versicherungstechnischen Bilanz als Grundlage für die Vergabe von Bonuspunkten nicht auf die Anlage 4 zum ATV-K. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien trotz einer solchen fehlenden Verweisung die Vorgaben der Anlage 4 zum ATV-K auf die Berechnung des zusätzlichen Finanzbedarfs im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K anwenden wollten. Dagegen spricht vielmehr, dass die Tarifvertragsparteien das Sanierungsgeld zur Deckung eines zusätzlichen Finanzbedarfs wegen des Altbestandes eingeführt haben. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie dabei eine neue Finanzierungslücke schaffen wollten, indem bei der Ermittlung des zusätzlichen Finanzbedarfs an veralteten biometrischen Rechnungsgrundlagen festzuhalten wäre, die auf einen geringeren als den - dem Grunde nach von Anfang an - tatsächlich bestehenden Finanzbedarf schließen ließen. Dementsprechend haben sie keine Obergrenze für das konkrete Sanierungsgeld definiert (vgl. auch Kiefer/Langenbrinck/Kulok, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst § 17 ATV Erl. 3 [Stand: Oktober 2022]).

47(c) Anders als der Kläger meint, hat die Beklagte der Ermittlung der Deckungslücke auch nicht einen falschen (veränderten) Rechnungszins zugrunde gelegt. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Beklagte für die Berechnung der Deckungslücke einen Rechnungszins in Höhe von 3,25 % bis zum Eintritt des Versorgungsfalls und in Höhe von 5,25 % nach Eintritt des Versorgungsfalls zugrunde gelegt hat. Diese Zinssätze entsprechen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Vorgaben sowohl im technischen Geschäftsplan 3.0 als auch in der vom Kläger für maßgeblich gehaltenen Nr. 3 der Anlage 4 zum ATV-K.

48(d) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen den pauschalen Ansatz eines Nachreservierungsaufwandes für die Anpassung der Startgutschriften bei der Ermittlung der Deckungslücke. Einen Verstoß gegen den technischen Geschäftsplan 3.0 hat die Revision - zu Recht - insoweit nicht geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler ausgeführt, dass aufgrund des Senatsurteils vom (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127), mit dem die Berechnung der rentenfernen Startgutschriften für unzulässig erklärt und den Tarifvertragsparteien deren Neuberechnung vorbehalten wurde, für das Geschäftsjahr 2010 feststand, dass diese Neuberechnung zu höheren Startgutschriften und damit zu einer höheren Deckungslücke führt. Mangels einer damaligen Einigung der Tarifvertragsparteien über die Neuberechnung ist der von der Beklagten unter Heranziehung eines Aktuars und versicherungsmathematischer Grundsätze pauschal in Ansatz gebrachte Nachreservierungsaufwand aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob bereits im Jahr 2012 Leistungen unter Berücksichtigung erhöhter Startgutschriften zu erbringen waren. Die Deckungsrückstellung ist nach § 56 Abs. 1 EZVKS in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts aller am Bilanzstichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche einzustellen, sodass bei deren Berechnung auch eine Erhöhung der Startgutschriften zu berücksichtigen ist.

49(e) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Berücksichtigung einer Verwaltungskostenrückstellung nicht zu beanstanden. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts stimmt die konkrete Berechnung der Verwaltungskostenrückstellung mit Nr. 5.2 des technischen Geschäftsplans 3.0 überein, auf den § 56 Abs. 2 EZVKS insoweit verweist. Anders als der Kläger meint, liegt auch kein Verstoß gegen Nr. 4 der Anlage 4 zum ATV-K vor. Danach wird zwar eine Verwaltungskostenrückstellung nicht gebildet. Anlage 4 zum ATV-K ist aber, wie bereits dargelegt, bei der Erhebung von Sanierungsgeldern nach § 17 ATV-K nicht anwendbar.

50(f) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Berücksichtigung eines Rententrends von 1 % bei der Ermittlung der Deckungslücke. Ein solcher Rententrend, d.h. eine jährliche Anpassung der Renten, wird - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - von § 37 EZVKS vorgegeben und entspricht Nr. 5.1 des technischen Geschäftsplans 3.0. Er verstößt nicht gegen tarifrechtliche Vorgaben. Anders als der Kläger meint, besteht insoweit ein Finanzbedarf im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K. Der Rententrend dient lediglich als Berechnungsparameter der Bestimmung des Altbestandes. Ein aus anderen Gründen bestehendes Finanzierungsdefizit wird dadurch nicht ausgeglichen.

51(g) Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte bei der Ermittlung des Sanierungsgeldbedarfs nicht fehlerhaft verfallbare Anwartschaften einbezogen. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass nach § 56 Abs. 1 EZVKS die Deckungsrückstellung in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts aller am Bilanzstichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche eingestellt wird. Dazu gehören mangels anderslautender Bestimmung auch Anwartschaften beitragsfrei Versicherter, welche die Wartezeit noch nicht erfüllt haben (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 110/10, VersR 2013, 219 Rn. 29 zu einer abweichenden Satzungsbestimmung, nach der nur unverfallbare Anwartschaften zu berücksichtigen waren). Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass die Anwartschaften von beitragsfrei Versicherten ohne erfüllte Wartezeit nicht in voller Höhe, sondern mit 55 % in Ansatz gebracht wurden. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass die Festlegung des Ansatzes in Höhe von 55 % nicht willkürlich gewählt sei, weil die Reaktivierungsfälle des Jahres 2010 berücksichtigt und zudem nur die verfallbaren Anwartschaften derjenigen Versicherten erfasst worden seien, die zum Stichtag noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet hätten.

52(h) Anders als der Kläger meint, schließt der Vermögensbestand der Beklagten einen zur Erhebung von Sanierungsgeldern berechtigenden Finanzbedarf nicht aus. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf den von der Beklagten vorgelegten Prüfungsbericht des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2010 angenommen, dass auf den hier maßgeblichen Abrechnungsverband S im Geschäftsjahr 2010 lediglich Vermögenswerte von 3,3 Milliarden Euro bei Verpflichtungen von circa 3,7 Milliarden Euro entfielen. Dagegen hat der Kläger keine konkreten Einwände erhoben.

53(i) Die Angriffe der Revision gegen die Würdigung des Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen greifen teilweise durch.

54(aa) Ohne Erfolg verlangt die Revision die Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 412 ZPO zu der Frage, ob die Vorgaben des technischen Geschäftsplans bei der Berechnung der Deckungsrückstellung eingehalten worden seien. Insoweit bestand keine Veranlassung zu einer weiteren Sachaufklärung (vgl. , VersR 2011, 1409 Rn. 30; Zöller/Greger, ZPO 34. Aufl. § 412 Rn. 1 f.). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht von einer hinreichenden Aussagekraft des Sachverständigengutachtens ausgegangen ist. Es hat sich damit auseinandergesetzt, dass der Sachverständige für den Zeitraum nach 2011 nur 21 Testfälle untersucht hat und nach den Ausführungen des Sachverständigen bei der Übertragbarkeit dieses Ergebnisses auf das Geschäftsjahr 2010 eine gewisse Unsicherheit ohne konkrete Berechnung besteht. Dabei hat es ohne Rechtsfehler maßgeblich auf die sehr geringe Abweichung der Ergebnisse bei den 21 Testfällen und darauf abgestellt, dass die Beklagte die anfängliche Deckungslücke fortschreibt, sodass an den Veränderungen in den Folgejahren gesehen werden könne, ob die Berechnung stabil sei.

55(bb) Hingegen wendet sich die Revision mit Erfolg gegen die auf der Grundlage der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, dass die pauschale Stärkung der Deckungsrückstellung im Jahr 2010 dem technischen Geschäftsplan 3.0 entspreche.

56(α) Allerdings ist die Würdigung erhobener Beweise und damit auch die von Sachverständigengutachten grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Das Revisionsgericht prüft lediglich nach, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteil vom - IV ZR 535/15, VersR 2017, 1134 Rn. 24 m.w.N.). Der Tatrichter muss auf die Aufklärung von Widersprüchen hinwirken, die sich sowohl innerhalb der Begutachtung durch einen Sachverständigen wie auch zwischen mehreren Sachverständigen als auch aus einem von der Partei vorgelegten Privatgutachten ergeben können (vgl. , VersR 1996, 1535 II 2 a bb [juris Rn. 13]; vgl. auch Senatsurteil vom aaO Rn. 25).

57(β) Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung - wie die Revision zu Recht rügt - eine wesentliche Aussage des Sachverständigen unbeachtet gelassen. Es geht zwar unter Bezugnahme auf die Äußerungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass der technische Geschäftsplan 3.0 im Geschäftsjahr 2010 bei der Stärkung der Deckungsrückstellung eingehalten worden sei. Dabei hat es aber versäumt, sich mit den Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten vom auseinanderzusetzen. Danach sei mit der erstmaligen Anwendung des technischen Geschäftsplans vom (Version 2.0) die Deckungsrückstellung verstärkt worden. Die Verteilung des Nachreservierungsbedarfs sei allerdings abweichend vom technischen Geschäftsplan auf 20 Jahre angesetzt worden. Dies hat sich nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen, auf die er in der mündlichen Verhandlung zudem Bezug genommen hat, auch auf die "Verstärkung der Deckungsrückstellung " ausgewirkt. Das Berufungsgericht hat nicht auf die Aufklärung dieses Widerspruchs hingewirkt, was zugleich auf eine unzureichende Befassung mit diesem Teil des Prozessstoffs hindeutet. Dabei hätte es klären müssen, ob die vorgenommene Stärkung der Deckungsrückstellung im Geschäftsjahr 2010 mit dem zu diesem Zeitpunkt anwendbaren technischen Geschäftsplan 3.0 in Einklang steht, der vorsieht, dass bei Feststellung der Notwendigkeit einer Stärkung der Deckungsrückstellung der Anpassungsbedarf gegebenenfalls über mehrere Jahre verteilt zuzuführen ist (Anlage B 5 S. 8). Anders als das Berufungsgericht meint, kommt es insoweit nicht darauf an, ob die pauschale Stärkung der Deckungsrückstellung an sich unüblich oder unangemessen ist.

58III. Nach der Zurückverweisung wird das Berufungsgericht die fehlenden Feststellungen zur Stärkung der Deckungsrückstellung im Jahr 2010 zu treffen und den Parteien insoweit Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme zu geben haben.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:110123UIVZR85.20.0

Fundstelle(n):
WM 2023 S. 459 Nr. 10
SAAAJ-34458