Auch ein Berufsträger kann ohne Nutzung einer elektronischen Übermittlung via formgerecht Klage per Fax erheben, wenn er bei
Gericht nicht als professioneller Einreicher in Erscheinung tritt, sondern von seinem Selbstvertretungsrecht Gebrauch macht.
Durch einen Antrag auf Nullfestsetzung und Aufhebung von Schätzungsbescheiden wird der Gegenstand des Klagebegehrens nicht
hinreichend bezeichnet, wenn nach dem erkennbaren tatsächlichen Ziel der Klage eine Herabsetzung der Steuer nach Maßgabe von
noch abzugebenden Steuererklärungen begehrt wird.
Bei der Schätzung der Einkommen- und Umsatzsteuer ist der Ansatz eines über den geschätzten Umsätzen liegenden Gewinns kein
grober Fehler, der zur Nichtigkeit führt
Fundstelle(n): GAAAJ-34394
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 19.09.2022 - 8 K 670/22 E,U
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