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Finanzgericht Düsseldorf  Beschluss v. - 4 V 1553/22 A(Erb)

Gesetze: FGO § 52d Satz 1; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung: Verpflichtung zur elektronischen Einreichung – Antrag einer Rechtsanwältin in eigener Sache – Auftreten als Berufsträgerin

Leitsatz

1. Der von einer Rechtsanwältin bei dem Finanzgericht eingereichte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unzulässig, wenn er nicht als elektronisches Dokument übermittelt wird.

2. Die Verpflichtung zur elektronischen Einreichung entfällt nicht deshalb, weil die Antragstellerin in dem in eigener Sache geführten Verfahren nicht in ihrer Eigenschaft als Berufsträgerin auftritt (a.A. ,U, EFG 2022, 1853).

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 9 Nr. 32
DStRE 2023 S. 1070 Nr. 17
YAAAJ-33526

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Finanzgericht Düsseldorf , Beschluss v. 09.01.2023 - 4 V 1553/22 A(Erb)

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