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NWB Nr. 9 vom

Die Einlagenrückgewähr nach dem JStG 2022

Prof. Dr. Carsten Pohl

Das JStG 2022 hat zu zahlreichen Änderungen des § 27 Abs. 8 KStG geführt. Neben einer Öffnung des persönlichen Anwendungsbereichs und einem expliziten Einbezug der Nennkapitalrückzahlung ist eine Änderung der Ausschlussfrist des § 27 Abs. 8 Satz 4 KStG beachtenswert

Erfassung von Drittstaaten und EWR-Gesellschaften

[i]Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 27 Abs. 8 KStGNach den Änderungen durch das JStG 2022 fällt unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 27 Abs. 8 KStG jede Körperschaft oder Personenvereinigung, die nicht der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland unterliegt. Damit sind nicht nur (wie bisher) EU-Staaten, sondern auch Drittstaaten und EWR-Staaten erfasst. Das noch junge (BStBl 2022 I S. 647) ist dadurch in weiten Teilen überholt.

Abstellen auf Wirtschaftsjahre

[i]Feststellung zum Ende des Wirtschaftsjahres der Leistung§ 27 Abs. 8 Sätze 3 und 4 KStG n. F. stellt auf Wirtschaftsjahre statt auf Veranlagungszeiträume bzw. Kalenderjahre ab. Zukünftig ist der Antrag auf gesonderte Feststellung bis zum Ende des zwölften Monats zu stellen, der auf das Ende des Wirtschaftsjahres folgt, in dem die Leistung erbracht ist (§ 27 Abs. 8 Satz 4 KStG n. F.). Die gesonderte Feststellung hat sodann auf das Ende des Wirtschaftsjahres der Leistung zu erfolgen (§ 27 Abs. 8 Satz 3 KStG n. F.). Relevant ist insoweit das ...

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