BSG Beschluss v. - B 11 AL 3/22 B

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage - Arbeitsförderung - Insolvenzgeldzeitraum - Einbeziehung von Zeiten des Ruhens der arbeitsvertraglichen Hauptpflichten - Beschwerdebegründung - Aufzeigen von Unklarheiten - Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Schrifttum

Gesetze: § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 165 Abs 1 S 1 SGB 3

Instanzenzug: Az: S 84 AL 1213/15 Urteilvorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Az: L 14 AL 171/18 Urteil

Gründe

1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).

2Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

3Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht.

4Dabei kann dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung überhaupt aus sich heraus verständliche abstrakt-generelle Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht enthält (siehe zu diesen Anforderungen - juris RdNr 8; - juris RdNr 3 mwN; - juris RdNr 7; - juris RdNr 3). Ihr ist zumindest zu entnehmen, dass in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden soll, ob in den Insolvenzgeldzeitraum (§ 165 Abs 1 Satz 1 SGB III) "Zeiten einzubeziehen sind, in denen die beiderseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund einer verbindlichen Vereinbarung ruhten", und welche Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt iS von § 324 Abs 3 Satz 3 SGB III zu stellen sind.

5Indes lässt die Beschwerdebegründung die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen nicht erkennen. Sie beschränkt sich insoweit auf die Behauptung, hierzu lägen keine Entscheidungen des BSG vor, was nicht genügt (stRspr; zuletzt - juris RdNr 8). Vielmehr hätte zumindest ausgeführt werden müssen, inwieweit die Rechtslage unklar ist bzw welche Anhaltspunkte zur Auslegung der einschlägigen Normen sich Rechtsprechung und Schrifttum entnehmen lassen.

6Schließlich ist der Senat anhand des Beschwerdevorbringens auch nicht in der Lage, die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen zu beurteilen. Dies setzt voraus, dass der tatrichterlich festgestellte Sachverhalt - soweit relevant - zusammenhängend dargestellt wird ( - juris RdNr 10 f mwN; - juris RdNr 6 f). Daran fehlt es hier. Soweit die Beschwerdebegründung überhaupt Informationen zum Sachverhalt enthält, bleibt offen, ob diese den Feststellungen des LSG entsprechen, weil insoweit mehrfach auf die klägerische Berufungsbegründung verwiesen wird.

7Soweit der Kläger die Beschwerde mit dem knappen Hinweis, das LSG habe auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) verletzt, zusätzlich auf einen Verfahrensmangel stützen sollte, ist auch dieser nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Denn die Beschwerdebegründung, in der es der Kläger bereut, sich "auf ein schriftliches Verfahren eingelassen zu haben", lässt nicht erkennen, was er selbst unternommen hat, um sich im Berufungsverfahren Gehör zu verschaffen (zu dieser Anforderung zuletzt - juris RdNr 9 mwN). Darüber hinaus wird nicht ausgeführt, warum das Urteil des LSG auf dem behaupteten Verstoß beruhen kann.

8PKH gemäß § 73a SGG iVm § 114 ZPO ist dem Kläger nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den vorstehenden Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

9Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.Meßling                Söhngen                B. Schmidt

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2022:220722BB11AL322B0

Fundstelle(n):
DAAAJ-34249