Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 8 vom Seite 573

Transparenzregister: Ab 1.4.2023 umfassende Pflicht zur Meldung von Unstimmigkeit

Erika Simon

[i]StB sind zu Meldungen verpflichtetSteuerberater sind Verpflichtete i. S. des Geldwäschegesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG). Sie müssen daher zur Erfüllung ihrer Compliance-Pflichten in das Transparenzregister Einsicht nehmen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GwG) und Unstimmigkeiten, die sie zwischen der Eintragung und den ihnen bekannten tatsächlichen Verhältnissen feststellen, über die Internetseite des Transparenzregisters ( www.transparenzregister.de) der registerführenden Stelle unverzüglich melden (§ 23a GwG) (zu Einzelheiten vgl. Bundesverwaltungsamt, FAQ [Transparenzregister]). Wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 23a Abs. 1 Satz 1 GwG seine Mitteilungspflicht nicht erfüllt, handelt ordnungswidrig (§ 56 Abs. 1 Nr. 65 GwG). Ein leichtfertiger Pflichtenverstoß kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden.

[i]AusnahmeAllerdings müssen Unstimmigkeitsmeldungen wegen des Fehlens einer Eintragung nach § 20 GwG nicht abgegeben werden, wenn eine Vereinigung vor der Umwandlung des Transparenzregisters in ein Vollregister von der Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG a. F. Gebrauch machen durfte, also keine [i]Rosner, NWB 28/2021 S. 2045Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung an das Transparenzregister bestanden hätte, weil sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten schon aus anderen Registern ergeben haben (§ 59 Abs. 10 GwG).

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen