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StuB Nr. 5 vom Seite 217

Enforcement: BaFin-Prüfungsschwerpunkt 2023 für die Rechnungslegung

Aktueller BaFin-Prüfungsschwerpunkt sowie sonstige Hinweise im Kontext der nationalen und internationalen Vorgaben

Dipl.-Ök. Daniel Schubert

Der Beitrag gibt erste Erkenntnisse nach einem Jahr FISG und reiht den nationalen Prüfungsschwerpunkt der BaFin in eine kompakte Darstellung der internationalen ESMA-Prüfungsschwerpunkte ein. Der aktuelle (deutsche) Prüfungsschwerpunkt zur Berichterstattung über Beziehungen zu nahestehenden Personen und Unternehmen (IAS 24) widmet sich der internationalen Rechnungslegung. Der zusätzliche Hinweis der BaFin zur Notwendigkeit nachvollziehbarer und nachprüfbarer Buchführungsunterlagen betrifft wiederum einen handelsrechtlichen GoB.

Theile, DRSC, IDW und BaFin, infoCenter, NWB CAAAE-70733

Kernfragen
  • Welchen zusätzlichen Prüfungsschwerpunkt wählt die BaFin in Abgrenzung zu den ESMA-Prüfungsschwerpunkten?

  • Wie ist der Hinweis der BaFin zur Notwendigkeit nachvollziehbarer und nachprüfbarer Buchführungsunterlagen zu werten?

  • Welche Erkenntnisse liefern die ersten Bekanntmachungen der BaFin?

I. Einleitung

1. Fortführung der Bilanzkontrolle durch das FISG (Überblick)

[i]Schubert/Zeitler, Enforcement 2023: Die Prüfungsschwerpunkte der ESMA und BaFin für die Rechnungslegung, PiR 2/2023 S. 45, NWB TAAAJ-32226 Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl., Herne 2022, § 342b, NWB OAAAJ-19548 Seit der Reformierung des Bilanzkontrollverfahrens durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) erfolgt das Enforcement kapitalmarktorientierter Unternehmen nur noch durch die BaFin. Die deutsche Bilanzkontrolle ist (weiterhin) in ein europäisches Enforcement-Netzwerk, die sog. European Enforcers' Coordination Sessions (EECS), sowie eine Funktions- und Effektivitätskontrolle durch die European Securities and Markets Authority (ESMA) als unabhängige EU-Behörde eingebettet. Die innerhalb der BaFin dafür zuständige neue Gruppe Bilanzkontrolle (Gruppe BilKo) ist seit dem aktiv und hat am die Bilanzkontrolle vollständig übernommen. Der Anwendungsbereich der dem Enforcement-Verfahren unterliegenden Unternehmen hat sich nicht geändert. Betroffen sind nach § 106 WpHG Unternehmen, für die als Emittenten von zugelassenen Wertpapieren die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist (wie in § 2 Abs. 13 WpHG definiert). Betroffen sind somit Unternehmen aus dem privatwirtschaftlichen Bereich, die zur Rechnungslegung verpflichtet sind. Die BaFin nimmt dabei explizit Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Bund und Länder und internationale Organisationen, wie die Weltbank oder die Europäische Investitionsbank – oder auf deutscher Ebene die KfW – vom Anwendungsbereich aus, „jedenfalls soweit diese nicht vergleichbar einem Privatunternehmen am Wettbewerb teilnehmen“ . Dieses „enge Begriffsverständnis“ der BaFin wird in Teilen des Schrifttums kritisiert, da es in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen könne, insbesondere wenn bei öffentlichen Unternehmen geprüft werden muss, ob sie privatrechtsgleich am Wettbewerb teilnehmen.

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Seiten: 6
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