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Änderungen bei der Registerfallbesteuerung durch das JStG 2022
Zur neuen beschränkten Steuerpflicht von Rechteüberlassungen und -übertragungen
Wird eine im Ausland entwickelte Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München als Patent oder Marke eingetragen, hat der ausländische Rechteinhaber damit ein Alleinverwertungsrecht, welches ihm im Ergebnis ein Marktzutrittsverbot für die Wettbewerber verschafft. Überlässt er das Recht zur Nutzung oder veräußert er dieses an einen anderen ausländischen Rechtsträger, so erzielt er nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f oder Nr. 6 EStG beschränkt steuerpflichtige Einkünfte im Inland, ohne dass es einer Verwertung im Inland oder Zahlungen aus dem Inland bedarf. Der Steuertatbestand der Registereintragung wurde häufig von den Steuerausländern nicht beachtet und ist in der administrativen Umsetzung mit erheblichen Problemen verbunden. Der Gesetzgeber wollte ihn deshalb ursprünglich weitgehend abschaffen, hat dann aber im Zuge des JStG 2022 von diesen Plänen wieder Abstand genommen, so dass die Registerfallbesteuerung in Teilen fortbesteht. Die eingetretenen Änderungen sind Gegenstand des nachfolgenden Beitrags.
Bolik/Nonnenmacher/Peterich, Das Jahressteuergesetz 2022, StuB 1/2023 S. 12, NWB GAAAJ-30175
Wurde die Registerfallbesteuerung für Drittlizenzsachverhalte durch das JStG 2022 ohne Ausnahme aufgehoben?
Können Rechtsunsicherheiten, ob ein DBA dem deutschen Besteuerungsanspruch bei einem Konzernsachverhalt entgegensteht, durch Beantragung einer Freistellungsbescheinigung beim BZSt ausgeräumt werden?
Welche besonderen Pflichten bestehen bei der Rechteüberlassung oder -übertragung, wenn der Rechteinhaber in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässig ist?
I. Regelungshintergrund
[i]Kraft, Neuregelung sog.
Registerfälle durch das JStG 2022, NWB 4/2023 S. 247,
NWB VAAAJ-31557
Schneider/Heider,
Entschärfung der Registerfallbesteuerung, IWB 2/2023 S. 53,
NWB VAAAJ-31356
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus
Gewerbebetrieb liegen nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG
vor, wenn sonstige Rechte (insbes. Patent-, Marken- oder Sortenrechte) gegen
Entgelt zur Nutzung überlassen (Rechteüberlassung; Lizenzierung) oder diese
entgeltlich übertragen werden (Rechteübertragung; Veräußerung), vorausgesetzt,
die betreffenden Rechte sind in ein inländisches öffentliches Buch oder
Register eingetragen (sog. Registerfall bzw.
Registerfallbesteuerung). Die beschränkte Steuerpflicht für
Rechteüberlassungen kann sich auch aus § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG ergeben, wenn
hierbei keine gewerbliche Tätigkeit, sondern lediglich eine
vermögensverwaltende Tätigkeit ausgeübt wird. Einer Verwertung im Inland oder
der Zahlung von Vergütungen aus dem Inland bedarf es für die beschränkte
Steuerpflicht nach dem Gesetzeswortlaut nicht. Die beschränkte Steuerpflicht
tritt auch dann ein, wenn die beiden Vertragsbeteiligten (Rechteinhaber,
Lizenzgeber auf der einen Seite – Käufer, Lizenznehmer auf der anderen
Seite) im Ausland ansässig sind, ggf. sogar in demselben Steuerhoheitsgebiet.
Gehören die beiden Vertragsbeteiligten zu einem Konzern, kann sich die
Konzernspitze im Inland oder im Ausland befinden.