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Steuerbefreiung bei PV-Anlagen: Bildung eines IAB im VZ 2021 und spätere steuerfreie Auflösung?
Mit dem neuen § 3 Nr. 72 EStG hat der Gesetzgeber für Einnahmen und Entnahmen ab dem Veranlagungszeitraum 2022 für den Betrieb von bestimmten Photovoltaikanlagen eine Steuerbefreiung geschaffen. Der Beitrag geht der Frage nach, ob in der Einkommensteuerveranlagung 2021 (also vor Geltung der Steuerbefreiung) noch ein Investitionsabzugsbetrag für die geplante Anschaffung einer PV-Anlage steuermindernd geltend gemacht und dieser später im VZ der Anschaffung (also im zeitlichen Anwendungsbereich der Steuerbefreiung) steuerfrei aufgelöst werden kann.
Für die geplante Anschaffung einer PV-Anlage kann auch im VZ 2021 noch steuerwirksam ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden. Die neue Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG greift erst ab dem VZ 2022 und hat auf die Vorjahre keinen Einfluss.
Allerdings fällt die spätere Auflösung des IAB im Jahr der Anschaffung (z. B. VZ 2022) nicht unter die neue Steuerbefreiung.
Hintergrund ist, dass insoweit keine „Einnahmen“ vorliegen. Eine steuerneutrale IAB-Auflösung wäre demnach also nicht möglich.
Aufgrund aktueller BFH-Rechtsprechung und einer erwarteten zeitnahen Äußerung seitens der Finanzverwaltung s...