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Ansässigkeit eines Unternehmers bei Inanspruchnahme eines Büroserviceunternehmen
Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird gem. § 3a Abs. 2 UStG vorbehaltlich der Abs. 3 bis 8 und der §§ 3b und 3e UStG an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Ist der Leistungsempfänger im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig, schuldet er die Umsatzsteuer nach dem Reverse-Charge-Verfahren dort. Ein etwaiger Steuerausweis in der Rechnung des in Deutschland ansässigen leistenden Unternehmers führt aufgrund der Nichtsteuerbarkeit im Inland zu einem unrichtigen Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG, der den Empfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das FG Berlin-Brandenburg hatte im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung darüber zu entscheiden, ob bei Inanspruchnahme eines Büroserviceunternehmens dessen Adresse der Ort ist, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt ().
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG setzt u. a. voraus, dass der Leistende für die an den Leistungsempfänger erbrachten Leistungen materiell-rechtlich Umsatzsteuer schuldete, da die nur aus § 14c UStG geschuldete Umsatzsteuer k...