BGH Beschluss v. - 4 StR 192/22

Strafurteil wegen Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel: Einsatz eines Kraftfahrzeugs gegen eine Vielzahl von Besuchern des Rosenmontagszugs; Auswirkungen zulässigen Verteidigungsverhaltens auf den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung

Gesetze: § 66a StGB, § 211 StGB, § 224 Abs 1 S 2 Nr 1 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO

Instanzenzug: Az: 2 OJs 8/20 - 6 Ks

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in 89 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 88 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Es hat außerdem die besondere Schwere der Schuld festgestellt und die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung vorbehalten. Die Strafkammer hat ihm ferner die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bestimmt sowie das zur Tatbegehung verwendete Kraftfahrzeug eingezogen. Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2Nach den Feststellungen entschloss sich der Angeklagte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, sein Fahrzeug Mercedes-Benz C 320 CDI mit erhöhter Geschwindigkeit in Teilnehmer und Zuschauer des am in Volkmarsen stattfindenden Rosenmontagszugs zu lenken, um hierdurch eine unbestimmte, möglichst große Anzahl von Personen zu töten.

3Der Rosenmontagszug wurde am Tattag von vielen Zuschauern besucht, die sich unter anderem rechts und links einer für andere Verkehrsteilnehmer gesperrten Durchgangsstraße in Zweier- bzw. Dreierreihen aufgestellt hatten. Kurz vor Beginn des Tatgeschehens begab sich der Angeklagte zu Fuß zum Bereich einer Straßenkreuzung, in die diese Straße einmündet, und beobachtete von dort den voranschreitenden Rosenmontagszug. Er entschloss sich sodann, seinen Tatplan umzusetzen, und begab sich zu seinem Fahrzeug, das er bereits am Morgen dieses Tages in der Nähe der erwähnten Kreuzung geparkt hatte. Anschließend fuhr er mit dem Auto durch eine – mit Pylonen gesicherte – Lücke zwischen zwei Polizeifahrzeugen, die im Kreuzungsbereich zur Absperrung abgestellt waren, in die Straße ein, auf der sich die Menschenmenge befand, und beschleunigte auf eine Ausgangsgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h. Der Angeklagte führte das Fahrzeug sodann – entgegen der Laufrichtung des Umzuges – durch insgesamt drei hintereinander aufgestellte Karnevalsgruppen hindurch. Dabei steuerte er es bewusst auf die – aus seiner Sicht – linke Fahrbahn der Straße und führte in der Folge weitere Lenkmanöver durch, um hierdurch möglichst viele Personen mit dem Auto zu erfassen. Nach dem ersten Kontakt mit einem Umzugsteilnehmer legte der Angeklagte noch weitere 63 Meter zurück, bis sein Fahrzeug schließlich aus nicht abschließend geklärten Umständen zum Stehen kam. Den Versuch des Angeklagten, erneut anzufahren, unterbanden mehrere Personen, die das Fahrzeug aus den Federn hoben und den Angeklagten schließlich überwältigten.

4Durch die Fahrt verletzte der Angeklagte insgesamt 88 Personen zum Teil schwer, wobei er einige der Geschädigten unmittelbar mit seinem Fahrzeug erfasste. Teils erlitten diese ihre Verletzungen aber auch ohne Kontakt mit dem Tatfahrzeug, indem sie entweder von Gegenständen – etwa Bierflaschen bzw. einer von einer Karnevalsgruppe mitgeführten Mülltonne – oder von anderen Personen getroffen wurden, die ihrerseits durch den Zusammenstoß mit dem Tatfahrzeug durch die Luft geschleudert bzw. umgeworfen wurden. Hinsichtlich zahlreicher weiterer Geschädigter konnte die Kammer zwar den Eintritt eines Körperverletzungserfolges feststellen, sie vermochte insofern allerdings nicht mehr die näheren Einzelheiten des hierzu führenden Geschehensablaufs aufzuklären. Eine Person konnte dem Tatfahrzeug noch in letzter Sekunde ausweichen und blieb daher unverletzt.

5Der Angeklagte handelte in der Absicht, eine unbestimmte, möglichst große Anzahl von Personen, die unmittelbar in den Fahrbereich seines Autos gelangen würde, zu töten. Darüber hinaus nahm er billigend in Kauf, dass diejenigen Zugteilnehmer und Besucher, die er nicht unmittelbar mit dem Fahrzeug erfassen konnte, auch durch mitgeführte Gegenstände oder andere Personen, die jeweils durch den Zusammenprall mit dem Tatfahrzeug durch die Luft geschleudert bzw. umgeworfen werden würden, getötet oder verletzt werden könnten.

6Sowohl die Umzugsteilnehmer als auch die Zuschauer, die in fröhlicher Karnevalstimmung feierten, rechneten auf der für Verkehrsteilnehmer gesperrten Straße nicht mit einem auf sie zufahrenden Fahrzeug, was der Angeklagte für seine Tatbegehung ausnutzte.

II.

71. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes in 89 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Erörterung bedarf hier lediglich das von der Strafkammer – zusätzlich zu der heimtückischen Begehungsweise – angenommene Mordmerkmal der gemeingefährlichen Mittel.

8a) Das Mordmerkmal der Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel ist erfüllt, wenn der Täter ein Tötungsmittel einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine unbestimmte Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (vgl. , NStZ 2020, 284 Rn. 7; Urteil vom ‒ 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167, 168; Urteil vom ‒ 1 StR 487/92, BGHSt 38, 353, 354; Urteil vom ‒ 5 StR 776/85, BGHSt 34, 13, 14). Dabei ist nicht allein auf die abstrakte Gefährlichkeit eines Mittels abzustellen, sondern auf seine Eignung und Wirkung in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters (, NStZ 2019, 607 Rn. 21; Urteil vom ‒ 4 StR 168/05, aaO; Urteil vom ‒ 1 StR 487/92, aaO). Von dem Mordmerkmal tatbestandlich nicht erfasst wird eine „schlichte“ Mehrfachtötung; eine solche liegt jedenfalls dann vor, wenn sich der Täter mit Tötungsabsicht gegen eine Mehrzahl von ihm individualisierter Opfer richtet und darüber hinaus keine Zufallsopfer in Kauf genommen werden (vgl. , NStZ 2020, 614, 615; Beschluss vom ‒ 4 StR 170/18 Rn. 21; Urteil vom ‒ 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167, 168; Urteil vom ‒ 4 StR 594/05, NStZ 2006, 503, 504; Urteil vom ‒ 4 StR 450/09, NStZ-RR 2010, 373, 374; MüKo-StGB/Schneider, 4. Aufl., § 211 Rn. 127; Eser/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 211 Rn. 29).

9b) Daran gemessen tragen die Feststellungen die Wertung der Strafkammer als versuchter Mord mit gemeingefährlichen Mitteln in 89 tateinheitlichen Fällen.

10Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen vor Augen, dass er während des insgesamt nur wenige Sekunden dauernden Tatgeschehens die Ausdehnung der durch die Fahrt verursachten Gefahren nicht in der Hand haben werde. Insbesondere hatte er, wie er wusste und in Kauf nahm, keine Kontrolle darüber, welche der vielen sich nur in der Nähe des gewählten Fahrweges befindlichen Personen durch umherfliegende Gegenstände in Lebens- und Leibesgefahr geraten würden.

11Auch wenn es ihm darauf ankam, möglichst viele Teilnehmer und Besucher des Rosenmontagszugs zu töten, liegt damit kein Fall einer versuchten Mehrfachtötung vor. Die von dem Angeklagten durchgeführten Lenkmanöver zeigen vielmehr, dass er seine Tötungsabsicht auf die vor ihm befindlichen, also in dem Bereich des von ihm gewählten Fahrwegs stehenden Personen individualisierte. Dabei führte das Befahren der – aus seiner Sicht – linken Fahrbahn der Straße dazu, dass er die auf der gegenüberliegenden rechten Seite in Zweier- bzw. Dreierreihen stehenden Besucher nicht mehr mit dem Fahrzeug erfassen konnte. Diese nicht im Bereich seines Fahrwegs befindliche und insofern nicht individualisierte unbestimmte Anzahl weiterer Personen waren von ihm in Kauf genommene Zufallsopfer.

122. a) Der Senat nimmt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB) zum Nachteil der in der Beschlussformel bezeichneten Geschädigten gemäß § 154a Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen von der Verfolgung aus, weil die Feststellungen eine abschließende Bewertung der Tatbestandsvoraussetzungen nicht gestatten.

13Der Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Körperverletzung durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eingetreten ist (st. Rspr.; vgl. nur ‒ 4 StR 403/20 Rn. 22). Wird ein Kraftfahrzeug als Werkzeug eingesetzt, muss die körperliche Misshandlung also bereits durch den Anstoß oder den unmittelbaren Kontakt mit dem Kraftfahrzeug selbst ausgelöst sein. Verletzungen, die erst durch ein anschließendes Sturzgeschehen verursacht worden sind, genügen insoweit nicht (, NStZ-RR 2022, 49; Beschluss vom ‒ 4 StR 194/20).

14Den Feststellungen der Strafkammer kann hinsichtlich der in der Beschlussformel genannten Geschädigten indes weder sicher entnommen werden, dass die im Urteil dargestellten Verletzungsfolgen durch einen unmittelbaren Kontakt mit dem Tatfahrzeug entstanden sind, noch dass sie auf umherfliegende Gegenstände, die ihrerseits (von dem Angeklagten in Bewegung gesetzte) gefährliche Werkzeuge darstellen könnten, zurückzuführen sind. Schließlich gestatten die insoweit rudimentären Urteilsgründe, die sich im Wesentlichen auf die Feststellung der Verletzungsfolgen beschränken, auch keine abschließende Beurteilung der Voraussetzungen einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB (vgl. hierzu etwa Rn. 4 mwN; Beschluss vom – 4 StR 478/09, NStZ 2010, 276).

15b) Mit Blick auf die Verfahrensbeschränkung ändert der Senat den Schuldspruch in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entsprechend ab. Die lebenslange Freiheitsstrafe und der Ausspruch über die besondere Schwere der Schuld bleiben hiervon unberührt. Die Strafkammer hat sowohl bei der Strafrahmenwahl (vgl. § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB) als auch bei der für die Feststellung der besonderen Schuldschwere nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erforderlichen Gesamtabwägung zum Nachteil des Angeklagten den – auch unter Beachtung der Verfahrensbeschränkung zutreffenden – Gesichtspunkt eingestellt, dass dieser durch seine Tat „zugleich verschiedene Delikte“ bzw. neben den 89 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen des versuchten Mordes „weitere Straftatbestände“ verwirklicht hat. Angesichts der verbleibenden 46 tateinheitlich zusammentreffenden Fälle der gefährlichen Körperverletzung schließt der Senat aus, dass die Strafkammer unter Berücksichtigung der Verfahrensbeschränkung eine Strafrahmenverschiebung vorgenommen oder die besondere Schuldschwere abweichend bewertet hätte.

163. Der auf § 66a Abs. 2 StGB gestützte Ausspruch des Vorbehalts der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

17a) Zwar kann Sicherungsverwahrung neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe vorbehalten werden. Einer Kumulation von lebenslanger Freiheitsstrafe und Maßregel nach § 66a Abs. 2 StGB stehen – auch bei Feststellung besonderer Schuldschwere – Rechtsgründe nicht entgegen (, BGHSt 63, 243 Rn. 7 ff.).

18Die Strafkammer hat indes zur Begründung eines wahrscheinlich vorliegenden Hangs zu gefährlichen Straftaten (§ 66a Abs. 2 Nr. 3, § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB) darauf abgestellt, dass der Angeklagte sich weder zu seinem Motiv noch zu sonstigen Hintergründen der Tat geäußert habe. Bereits die hieraus resultierende Ungewissheit über den konkreten Tatanlass begründe eine Wahrscheinlichkeit dafür, dass er jederzeit erneut dazu übergehen könnte, andere Personen schwer zu schädigen.

19Das Tatgericht hat insoweit die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens des Angeklagten verkannt. Macht ein Angeklagter – wie hier – von seinem Schweigerecht Gebrauch, so darf dies nicht zu seinem Nachteil gewertet werden, denn der Grundsatz, dass niemand im Strafverfahren gegen sich selbst auszusagen braucht, insoweit also ein Schweigerecht besteht, ist notwendiger Bestandteil eines fairen Verfahrens (st. Rspr.; vgl. etwa Rn. 12; Beschluss vom – 3 StR 196/14, NStZ 2014, 666, 667; Beschluss vom – 1 StR 125/00, NStZ 2000, 494, 495). Ein solches zulässiges Verteidigungsverhalten darf weder hangbegründend noch als Anknüpfungspunkt für die Gefährlichkeit des Angeklagten verwertet werden. Andernfalls wäre der Angeklagte gezwungen, seine Verteidigungsstrategie aufzugeben, will er hinsichtlich der (vorbehaltenen) Sicherungsverwahrung einer ihm ungünstigen Entscheidung entgegenwirken ( Rn. 4; Beschluss vom – 4 StR 200/19 Rn. 7; Beschluss vom – 3 StR 352/20 Rn. 6).

20b) Auch der weitere Prognosegesichtspunkt der Strafkammer, die Neigung zu straffälligem Verhalten des Angeklagten werde durch seinen missbräuchlichen Alkoholkonsum gefördert, hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Den Feststellungen ist schon nicht zu entnehmen, dass bei dem Angeklagten, der seinen Alkoholkonsum bereits mehrere Tage vor der Tat einstellte, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Aburteilung (vgl. Rn. 30; Urteil vom – 5 StR 99/17 Rn. 16; Urteil vom – 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 192 ff. mwN) insoweit überhaupt noch ein relevantes Krankheitsbild vorlag. Die Erwägung ist überdies nicht damit in Einklang zu bringen, dass die Strafkammer eine Beeinflussung des – zuvor strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen – Angeklagten durch Alkohol bei Begehung der zugrunde liegenden Tat verneint hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:101122B4STR192.22.0

Fundstelle(n):
RAAAJ-33978