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Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie: Aufgeschoben, nicht aufgehoben
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 558Die Frist zur Umsetzung der europäischen Mobilitätsrichtlinie ([EU] 2019/2121; geläufiger: Umwandlungsrichtlinie), die Vorgaben für grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen macht, lief am ab. Das Gesetzgebungsverfahren verzögert sich allerdings etwas, so dass die – wesentlichen – Neuerungen wahrscheinlich erst im Februar/März 2023 Gesetzeskraft erreichen.
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Neues Sechstes Buch des Umwandlungsgesetzes
[i]Ergänzung und Vervollständigung der bisherigen gesetzlichen VorschriftenZiel der Richtlinie und ihrer Umsetzung ist es, die bisherigen gesetzlichen Vorschriften, vor allem in §§ 122a ff. UmwG, zu ergänzen und zu vervollständigen. Dazu wurden die Vorschriften über grenzüberschreitende Verschmelzungen (bislang: §§ 122a–122l UmwG) entsprechend der Vorgaben der Umwandlungsrichtlinie als §§ 305–319 UmwG-E umfassend novelliert und gemeinsam mit den neuen Vorschriften über grenzüberschreitende Spaltungen (§§ 320–332 UmwG-E) und grenzüberschreitende Formwechsel (§§ 333–345 UmwG-E) in einem neuen Sechsten Buch des Umwandlungsgesetzes über grenzüberschreitende Umwandlungen verankert.
Für [i]Europaweit kompatibles Verfahrengrenzüberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und G...