Online-Nachricht - Donnerstag, 16.02.2023

Gewerbesteuer | Vorläufige Festsetzung (§ 165 Abs. 1 AO) des Gewerbesteuermessbetrags (BMF)

Nachdem der BFH und das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchstabe a, d, e und f GewStG bestätigt haben, haben Bund und Länder beschlossen, die gleich lautenden Erlasse vom , BStBl I S. 1114, zur vorläufigen Festsetzung (§ 165 Abs. 1 AO) des Gewerbesteuermessbetrags wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchstabe a, d, e und f GewStG aufzuheben ( FM3-S 0338-1/67).

Hintergrund: In seinen Entscheidungen v. - IV R 55/11, BStBl II S. 725, und v. - III R 35/15 (zuvor I R 41/15), BStBl II S. 662, hat der BFH die Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchstabe a, d, e und f GewStG bestätigt. Die gegen die BFH-Entscheidung v. (s. hierzu Homuth, ) eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das nicht zur Entscheidung angenommen.

Hierzu wird weiter ausgeführt:

  • Die gleich lautenden Erlasse v. , BStBl I S. 1114, zur vorläufigen Festsetzung (§ 165 Abs. 1 AO) des Gewerbesteuermessbetrags wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a, d, e und f GewStG werden daher mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

  • Sämtliche erstmaligen Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 mit Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1 Buchstabe a, d, e und f GewStG sind künftig insoweit endgültig durchzuführen.

  • Im Übrigen gelten die im BStBl I S. 2, in der Fassung vom , BStBl I S. 131, getroffenen Regelungen entsprechend.

Quelle: FM3-S 0338-1/67; veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

Fundstelle(n):
RAAAJ-33897