O-Ton Christian Lindner
Bei der Betriebsprüfung haben wir nach wie vor offene Themen
Wer glaubt, die Abgabenordnung sei in der Steuergesetzgebung eher „ruhiges Fahrwasser“, wurde im zurückliegenden Jahr 2022 eines Besseren belehrt. Gleich drei große Steuergesetze – das sog. Zinsanpassungsgesetz, das JStG 2022 und das sog. DAC 7-Umsetzungsgesetz – haben zu so vielen Änderungen in der Abgabenordnung geführt wie lange nicht mehr. Die für die Praxis wichtigsten erläutert – kurz und prägnant – Baum auf auf insgesamt 13 Seiten. Den meisten Raum mit über acht Seiten nimmt dabei das DAC 7-Umsetzungsgesetz mit seinen Regelungen zur Modernisierung der Außenprüfung ein. Der Trend, die Außenprüfung in Deutschland zeitnäher durchzuführen und allgemein zu beschleunigen, so ist in der Gesetzesbegründung zu lesen, bestehe bereits seit Mitte der 1990er Jahre. Das sind fast dreißig Jahre! Mit den jetzt beschlossenen Maßnahmen soll es zukünftig nun tatsächlich schneller gehen, also Außenprüfungen früher begonnen und abgeschlossen werden. Daneben gibt es aber auch Verschärfungen für den Steuerpflichtigen, wie z. B. das Mitwirkungsverzögerungsgeld. Insgesamt, so führte das Institut Finanzen und Steuern in der Anhörung des Finanzausschusses Mitte Oktober letzten Jahres aus, sei man dem Ziel einer Modernisierung der Betriebsprüfung nur punktuell nachgekommen. Vielmehr würden durch die Verschärfungen der Mitwirkungspflichten und Sanktionstatbestände „einseitige Beschleunigungen vor dem Hintergrund einer ansteigenden Sanktionskulisse“ erschaffen. Dass die aktuell ergriffenen Maßnahmen noch nicht der große Wurf sind, weiß auch Bundesfinanzminister Christian Lindner. O-Ton (zu finden auf juve-steuermarkt.de): „Bei der Betriebsprüfung haben wir nach wie vor offene Themen – auch auf Bundesebene. In diesem Punkt sind wir mit der begonnenen Umsetzung von DAC 7 noch nicht am Ende.“ Man darf gespannt sein.
Ein offenes Thema am Ende seiner Betriebsprüfung hatte ein Kläger vor dem Niedersächsischen Finanzgericht. Er wehrte sich gegen einen im Rahmen der Schätzung vorgenommenen „deftigen“ Sicherheitszuschlag und bekam recht. Denn nach Ansicht der Richter rechtfertigt die abstrakte Möglichkeit zur Löschung bzw. Änderung von Rechnungen in der Rechnungs- und Buchhaltungssoftware für sich allein noch keine Hinzuschätzung. Da es in Schätzungsfällen stets auf den Einzelfall ankommt, hat sich Beyer auf die Einzelheiten dieses Urteils einmal genauer angesehen.
Eine Vielzahl offener Fragestellungen besteht bei der Zuordnung der Einkünfte von „§ 4 Abs. 3 EStG“-Rechnern zu den insolvenzrechtlichen Vermögensbereichen. Zum derzeitigen Rechtsstand gibt Kahlert , nach einleitenden Grundsätzen über die Einkommensbesteuerung im Insolvenzverfahren, einen Überblick über die aktuelle Entwicklung der Finanzrechtsprechung.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2023 Seite 441
PAAAJ-33756