Online-Nachricht - Mittwoch, 15.02.2023

Verfahrensrecht | Verpflichtende Nutzung des beSt (FG)

Das FG Niedersachsen hat sich zum Beginn der Nutzungspflicht des beSt geäußert.

Hintergrund: Steuerberater sind seit dem gem. § 52d Satz 1 FGO verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen an das Finanzgericht als elektronisches Dokument zu übermitteln, wenn ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 „zur Verfügung steht". Bei dem besonderen Steuerberaterpostfach (beSt) handelt es sich um einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne der genannten Vorschrift. Da zu Beginn des Jahres noch nicht alle Steuerberaterinnen und Steuerberater von der zuständigen Bundessteuerberaterkammer den „Registrierungsbrief" für die Anmeldung zum beSt erhalten haben, ist die entscheidende Frage, wann der sichere Übermittlungsweg im Sinne der gesetzlichen Regelung "zur Verfügung steht".

Hierzu führt das Niedersächsische FG weiter aus:

  • Die Frage, wann ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne der gesetzlichen Regelung „zur Verfügung steht", wird unterschiedlich beurteilt. Anknüpfungspunkt für den Beginn der Nutzungspflicht des beSt könnte der Erhalt des Registrierungsbriefes (so die Rechtsauffassung der BStBK in ihren FAQ) oder die Erstanmeldung des Steuerberaters sein. Diese Auffassung ist jedoch, soweit ersichtlich, bisher nicht durch (veröffentlichte) Entscheidungen der Finanzgerichte bestätigt worden.

  • Ein anderer Anknüpfungspunkt ist der gesetzlich vorgesehene Anwendungszeitpunkt . Für die aktive Nutzungspflicht bereits ab dem - unabhängig vom Erhalt des Registrierungsbriefes - sprechen sowohl der eindeutige Wortlaut des Gesetzes als auch die Gesetzesbegründung, so dass Entscheidungen der Finanzgerichte auf dieser Grundlage zu erwarten sind.

  • Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat zu dieser Problematik einen (noch nicht rechtskräftigen und daher noch nicht veröffentlichten) Gerichtsbescheid erlassen und wegen fehlender Nutzung des beSt die Unzulässigkeit der Klage angenommen.

  • Auch der BFH hatte bereits in einem obiter dictum in seiner ausgeführt, dass für Steuerberater spätestens ab dem eine aktive Nutzungspflicht des beSt besteht.

  • Dies bedeutet, dass sich Steuerberater in einem Klageverfahren nicht darauf berufen können, dass Ihnen der Registrierungsbrief noch nicht zugeschickt worden ist.

  • Wichtig in diesem Zusammenhang ist insbesondere auch die Möglichkeit der Steuerberater, sich zu der sog. „Fast-Lane" bei der BStBK anzumelden und so eine beschleunigte Registrierung zu erhalten.

Quelle: FG Niedersachsen, Newsletter 3/2023 (il)

Fundstelle(n):
NWB WAAAJ-33745