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Solidaritätszuschlag | Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags
(1) Der Solidaritätszuschlag war in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig. (2) Das SolZG 1995 i. d. F. durch Art. 4 des 2. FamEntlastG vom (BGBl 2020 I S. 2616) verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 oder Art. 14 GG (Bezug: §§ 1 ff. SolZG 1995; Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG).
Streitig war, ob das FA den Antrag auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag ab auf 0 € wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit des Solis zu Recht abgelehnt hat. Nach Ansicht der Kläger hat „automatisch“ mit Auslaufen des Solidarpakts II (und damit der Neuregelung des Länderfinanzausgleichs) auch der Solidaritätszuschlag nach dem SolzG 1995 seine Rechtfertigung verloren, weil der Solidarpakt II mit Ablauf des „erledigt“, also finanziert war. Au...