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Allgemeiner Zweckbetrieb einer Beschäftigungsgesellschaft
Entgeltliche Dienstleistungen einer arbeitstherapeutischen Beschäftigungsgesellschaft begründen einen allgemeinen Zweckbetrieb nur dann, wenn die gegenüber ihren Auftraggebern erbrachten Leistungen das ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks sind (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung).
(1) Die Klägerin beantragte mit einer Konkurrentenklage, den Geschäftsbetrieb einer wegen Förderung des Wohlfahrtswesens i. S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AO als gemeinnützig anerkannten Kapitalgesellschaft nicht mehr als steuerbefreiten Zweckbetrieb i. S. des § 65 AO, sondern als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu behandeln. Die Vorinstanz (, NWB KAAAH-39581, EFG 2020 S. 65) hat rechtsfehlerhaft angenomm...