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Das Spiel ist aus! – Ein Plädoyer für die Abschaffung der bankspezifischen Vorsorgereserven gemäß den §§ 340f und 340g HGB
Schwerpunktthema: Rechnungswesen
In Deutschland genießen Banken in Bezug auf die handelsrechtliche Rechnungslegung einige Besonderheiten, die sie im Rahmen der Jahresabschlusspolitik nutzen können. Von großer Bedeutung sind hierbei die stillen und die offenen Vorsorgereserven gemäß den §§ 340f und 340g HGB. Sie ermöglichen den Banken, schwankende Periodenergebnisse auszugleichen. Die Notwendigkeit dieser in der EG-Bankbilanzrichtlinie von 1986 enthaltenen, ausschließlich auf Banken beschränkten jahresabschlusspolitischen Möglichkeiten wurde wie bereits die deutsche Vorgängervorschrift des § 26a KWG a. F. damit begründet, dass sich ein allgemeiner Bankenrun nur auf diese Weise verhindern lasse. Fraglich ist allerdings, ob dieser mit den §§ 340f und 340g HGB ausschließlich verfolgte Zweck noch zeitgemäß ist. Im Folgenden wird daher untersucht, ob die Regelungen der §§ 340f und 340g HGB noch zu rechtfertigen sind. Die hierbei vorgenommenen Überlegungen führen zu einem eindeutigen Ergebnis. Der Gesetzgeber wird deswegen aufgefordert, die §§ 340f und 340g HGB ersatzlos zu streichen.
1 Einleitung
Von jeher handeln Kreditinstitute nach dem Motto: „Eine Bilanz ist nichts, was ist, sondern etwas, was gemacht wird.” Wohl in keinem anderen Wirtschaftszweig besitzt de...