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BBK Nr. 4 vom Seite 155

Verbuchung von Umsätzen nach vereinbarten Entgelten

Karl-Hermann Eckert

[i]Walkenhorst, Praktikerhandbuch Umsatzsteuer, 9. Aufl. 2022 Das Umsatzsteuerrecht geht von dem Grundsatz aus, dass die Besteuerung bereits dann einsetzt, wenn das Entgelt für die ausgeführte Leistung vereinbart wurde. Auf die Bezahlung kommt es zunächst nicht an. Bei Abweichungen zwischen dem vereinbarten Entgelt und dem tatsächlich entrichteten Entgelt greift die Korrekturvorschrift des § 17 UStG zur Änderung der Bemessungsgrundlage. Der Beitrag beschreibt die Besonderheiten der Sollbesteuerung und gibt Hinweise zur zutreffenden Buchung.

I. Grundsätze der Sollbesteuerung

[i]Zeitpunkt der Leistung maßgeblichDie Besteuerung nach vereinbarten Entgelten nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG (sog. Sollbesteuerung) ist im Umsatzsteuerrecht der Regelfall. Die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist. Dies gilt auch für unentgeltliche Leistungen i. S. des § 3 Abs. 1b UStG und § 3 Abs. 9a UStG. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Leistung, um bestimmen zu können, welcher Voranmeldungszeitraum gilt.

[i]Mann, Steuerentstehung bei der Sollversteuerung, USt direkt digital 8/2020 S. 3 NWB CAAAH-46758 Unerheblich ist,

  • ob und ggf. wann die Rechnung ausgestellt wurde,

  • ob und ggf. wann ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde,

  • ob zivilrechtlich ein anderer Leistungszeitpunkt vereinbart wurde,

  • wann die Zahlung geleistet wurde oder

  • ob beim Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug möglich ist.S. 156

Entsprechendes [i]Eckert, Teilleistungen, Kontierungslexikon NWB QAAAF-76119 gilt für Teilleistungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 UStG: Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird.

Vereinnahmt der Unternehmer vor Ausführung der Leistung Anzahlungen oder Vorauszahlungen, gilt eine Besonderheit: Die Umsatzsteuer entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Anzahlung oder Vorauszahlung vereinnahmt wurde.

Hinweis:

Die Regelung in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG enthält also einen selbständigen und abschließenden Tatbestand zur Steuerentstehung.

Den [i]Eckert, Istbesteuerung, Kontierungslexikon NWB NAAAF-69793 Gegensatz zur Sollbesteuerung bildet die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten, die sog. Istbesteuerung nach § 20 UStG. Diese Ausnahmebesteuerung kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag des Unternehmers vorgenommen werden.

II. Grundsätze zur Entstehung der Umsatzsteuer

Für die der Umsatzsteuer unterliegenden Tatbestände gelten folgende Entstehungsgrundsätze:

1. Lieferung einschließlich der Werklieferungen

[i]Beginn der Beförderung bei Lieferungen maßgeblichLieferungen einschließlich Werklieferungen sind grundsätzlich dann ausgeführt, wenn der Lieferungsempfänger die Verfügungsmacht über den zu liefernden Gegenstand erlangt.

Wird ein Gegenstand befördert oder versendet, ist nicht der Zeitpunkt des Empfangs der Ware maßgeblich, sondern die Lieferung gilt nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG bereits mit Beginn der Beförderung oder Versendung des Gegenstands als ausgeführt.

Hinweis:

Bei [i]Eckert, Umsatzsteuerliche Buchungen von Fernverkaufsumsätzen, BBK 22/2021 S. 1052 NWB KAAAH-94418 einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB) im Versandhandel kommt der Kaufvertrag noch nicht mit der Zusendung der Ware zustande, sondern erst nach Ablauf der vom Verkäufer eingeräumten Billigungsfrist oder durch Überweisung des Kaufpreises. Dieser Zeitpunkt ist dann für die Ausführung der Lieferung maßgeblich. Bei einem Kauf mit Rückgaberecht kommt der Kaufvertrag bereits mit der Zusendung der Ware zustande. Die Lieferung gilt dann mit Beginn der Beförderung oder Versendung der Ware als ausgeführt.

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