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NWB Nr. 7 vom

Das Gesellschaftsregister wird zum 1.1.2024 eingeführt

Dr. Stephan Szalai

Zum tritt eine Vielzahl von Neuregelungen im Recht der Personengesellschaften durch das MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts v. , BGBl 2021 I S. 3436) in Kraft. Ein Kernbestandteil ist die Regelung der Rechtsfähigkeit der GbR und ein neu eingeführtes Gesellschaftsregister.

Übersicht über das Gesellschaftsregister

[i]Faktischer EintragungszwangIn Zukunft wird es (weiterhin) nicht rechtsfähige, rechtsfähige, aber nicht in das Register eingetragene und nunmehr auch in das Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts geben, die den zwingenden Namenszusatz „eGbR“ o. Ä. tragen werden. In das Gesellschaftsregister können sich rechtsfähige Gesellschaften bürgerlichen Rechts eintragen lassen und zum Erwerb von Registerrechten (wie GmbH-Beteiligungen oder Grundstücken und vergleichbaren Rechten) müssen sie dies auch de facto.

Ausformung des Registers durch die Gesellschaftsregisterverordnung

[i]GesRV orientiert sich weitgehend an den Regelungen zum HRDie Ausformung der konkreten Gestalt des Registers ergibt sich aus der ebenfalls eingeführten Gesellschaftsregisterverordnung (GesRV). Diese orientiert sich weitgehend an den Regelungen zum Handelsregister und verweis...

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